Winterreifen


 

Mit Wirkung vom 04.12.2010 trat die gesetzliche Winterreifenpflicht gemäß des § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung in Kraft.

 

Der § 2 Abs. 3 a StVO regelt, dass Kraftfahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte nur mit Winterreifen gefahren werden dürfen.

Die Winterreifen müssen die Kennung M+S (Matsch und Schnee) aufweisen, um den rechtlichen Bestimmungen zu entsprechen.

Welche Eigenschaften ein Winterreifen haben muss, ist im Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/ festgelegt. Laufflächenprofil und Struktur von Winterreifen müssen auf Matsch und Schnee bessere Fahreigenschaften haben als Sommerreifen.

 

Sobald Reifen mit der Kennung M+S gekennzeichnet sind, entsprechen sie den Vorschriften: Nicht nur reine Winterreifen sondern auch als Ganzjahresreifen mit dem M+S-Symbol sind zugelassen.

 

Die Winterreifenpflicht gilt grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge und damit auch für Motorräder. Anhänger, Wohnwagen oder Fahrräder sowie land- u. forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von der Winterreifenpflicht befreit.

Davon abweichend benötigen schwere Nutzfahrzeuge, wie z.B Busse und Lkw der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 nur auf den Antriebsachsen Winterreifen. Da die Reifen der übrigen Achsen einen erhöhten Naturkautschukanteilhaben, sind deren Haftungseigenschaften für den Ganzjahreseinsatz geeignet.

 


Interessantes Urteil zur Winterreifenpflicht:

 

 

AG Mannheim, Urteil vom 22.05.2015 (Az.: 3 C 308/14)

 

Nach einem Verkehrsunfall im Oktober urteilte das AG Mannheim, dass eine Versicherung, die einen Schaden nicht komplett beglichen hatte, dass Voraussetzung für die Winterreifenpflicht ist, dass tatsächlich an dem Tag winterliche Straßenverhältnisse herrschten. Da es keinen Niederschlag oder eine zugeschneite Fahrbahn gab, kann das Verhalten des Versicherungsnehmers an dem konkreten Tag nicht als grob fahrlässig eingestuft werden.


Suchfunktion für die Seite www.strassenverkehr.eu



homepage zähler