Ausnahmen


Der § 30 StVO verbietet in Abs. 3 S. 1 die Teilnahme am Straßenverkehr für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Dieses Verbot gilt auch für alle Fahrzeuge mit Lkw-Zulassung und Anhänger. Hier gilt jedoch keinerlei Gewichtsbeschränkung.

 

Im Rahme einer Verkehrsministerkonferenz wurden Verwaltungsvorschriften zur StVO erarbeitet. Ziel der Konferenz war ein einheitliches und restriktives Genehmigungsverfahren. Am 9./10.10.2007 wurden die Verwaltungsvorschriften in Merseburg einstimmig gebilligt.

 

 

Folgende Regelungen weichen vom Wortlaut des § 30 Abs. 3 StVO ab:

 

Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Nicht unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot fallen:

- Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger

- selbstfahrende Arbeitsmaschinen

- Einsatzfahrten von Bergungs- , Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen

- Wohnwagenanhänger und sonstige Anhänger, die zu Sport- und Freizeit-

zwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu

3,5 t geführt werden.

 

Die Regelungen wurden jedoch nicht in jedem Bundesland übernommen, so dass in der Praxis bei diesen Fahrzeugen eine unterschiedliche Handhabung zu beobachten ist.

In manchen Bundesländern ist immer noch eine Ausnahmegenehmigung Pflicht.

 

In Niedersachsen werden die Regelungen der Verkehrministerkonferenz umgesetzt.


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