Erläuterungen


Voraussetzung für die Begehung einer Nötigung ist immer der Vorsatz. Zumindest bedingter Vorsatz muss vorliegen, eine fahrlässige Begehung ist nicht möglich.

Bei der Anwendung von Gewalt gegen Sachen ist nach allgemeiner Meinung sogar Absicht Voraussetzung für die Begehung der Nötigung.

 

Eine Tat ist immer vollendet, wenn die genötigte Person zumindest mit der genötigten Handlung begonnen hat. Somit kann auch ein Teilerfolg bereits eine Vollendung der Nötigung darstellen.

Sobald das erzwungene Verhalten komplett erfüllt wurde, ist die Tat beendet.

 

Gemäß Absatz III liegt immer dann ein Versuch der Nötigung vor, wenn der Täter mit seiner Handlung beginnt. Zu einer wie auch immer gearteten Handlung des Genötigten muss es nicht kommen.

 

 


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