Rechtliche Grundlagen


§ 22 StVO   Ladung

 

(1)

Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

 

(2)

Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

 

(3)

Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei 

Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

 

(4)

Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des 

Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht 

berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens 

1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange 

auseinandergehaltene Fahne,

2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. 

Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

 

(5)

Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.


§ 23 StVO   Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

 

(1)

Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht 

durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs 

beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das 

Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1).

 

(1a)

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür 

das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden 

muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor 

ausgeschaltet ist.

 

(1b)

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit 

mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von 

Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

 

(2)

Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die 

Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

 

(3)

Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es 

darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen 

oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.


§ 31 StVZO   Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

 

(1)

Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur 

selbständigen Leitung geeignet sein.

 

(2)

Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm 

bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung 

geeignet oder das Fahrzeug der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung 

nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die 

Ladung oder die Besetzung leidet.


DIN EN 12195-1:2011-06

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Sicherheit

Teil 1: Berechnung von Sicherungskräften

Deutsche Fassung: EN 12195-1:2010 (entspricht der o.g. Bestimmung)

 

Leider liegt die o.g. Norm nicht vor, diese wird ab rund 120 Euro im Internet angeboten.

 

Auszüge:

Als Ersatz für die Norm EN 12195-1:2003, die in wesentlichen Zügen den VDI 2700 entspricht, wurde die DIN EN 12195-1:2011 eingeführt. In dieser werden die verschiedenen Sicherungsmöglichkeiten zur Ladungssicherung für den Land- und Seetransport durch Straßenfahrzeuge oder deren Teile (LKW, Anhänger, Container und Wechselbehälter) erläutert. 

Die Vorschrift gilt nur für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3 500 kg

 

Weitere Änderungen in Stichworten:

- erhebliche Reduzierung der Anforderungen an Sicherheitsbeiwerte

- Berechungsformel enthält keinen k-Wert mehr, womit die Verringerung der Vorspannkraft auf der Gegenseite des Spannelementes nicht mehr in die Berechung einfließt 

- keine einheitlichen Anforderungen zur Kippgefahr mehr

- keine Berechnung mehr mit der dynamischen Gleitreibung, sondern höhere Reibungswerte ohne Toleranzangabe

- neuer Umrechnungsfaktor fmy = 0,75 bis sogar 1 für das Direktzurren, wenn keine Tabellenreibwerte bekannt sind

- Berechnung mit einem geringeren Sicherheitsbeiwert fs = 1,1 bzw. fs = 1,25

 

Da sich die Bundesregierung gegen die Neugestaltung der Norm EN 12195-1:2003 augesprochen hatte, ist noch unklar, ob der Transitverkehr nach den neuen Regleungen kontrolliert wird, während der nationale Verkehr auch aufgrund der deutschen Rechtssprechung gemäß den Vorschriften der Norm EN 12195-1:2003 und den VDI-Richtlinien kontrolliert wird. 


Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)

 

BGV D 29  

 

§ 22 BGV   Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung

 

(1)

Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer 

Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen und bei Tankfahrzeugen gegen Auslaufen gesichert ist oder werden kann. Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein. Pritschenaufbauten und Tieflader müssen mit Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet sein. Satz 3 gilt nicht für Fahrzeuge mit Kippbrücken mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht.

 

(2)

Abnehmbare An-und Aufbauten sowie deren Teile müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden können.

 

(3)

Bewegliche An-und Aufbauteile, deren unbeabsichtigte Bewegungen Verletzungsgefahr 

hervorrufen können, müssen gegen solche Bewegungen gesichert sein oder gesichert werden können.

 

(4)

Kipp-, Hub-oder Schwenkeinrichtungen an Fahrzeugen müssen durch eine Einrichtung 

oder durch Lage und Form der Stellteile gegen unbeabsichtigte Betätigung gesichert sein oder werden können. Stellteile für das Kippen von Absetzkippmulden müssen so angeordnet sein, dass sie nur von außerhalb des Führerhauses aus betätigt werden können.

 

(5)

Kippbare oder anhebbare Fahrzeugaufbauten müssen so gestaltet sein, dass sie in 

gekipptem oder angehobenem Zustand mindestens in einer Stellung formschlüssig gegen Absinken gesichert werden können. Dies gilt nicht für die Luftfederung von Fahrzeugen, Fahrzeuge mit mehrkreisigem hydraulischem Achsenlastausgleich, sofern bei Ausfall eines Hydraulikkreises die dadurch bewirkte Aufbauneigung so gering ist, dass die Gefahr des Umsturzes des Fahrzeuges und des Verrutschens oder Herabfallens der Ladung sicher vermieden ist und fahrzeugeigene Einrichtungen zum Aufnehmen und Absetzen von Wechselaufbauten und Wechselbehältern mit Stützeinrichtungen.

 

(6)

Ist für die Durchführung von unterwegs vorzunehmenden Instandhaltungsarbeiten das 

Kippen oder Anheben des Fahrzeugaufbaues erforderlich, muss dafür eine ausreichend

bemessene Sicherung nach Absatz 5 am Fahrzeug vorhanden sein.

 

(7)

Formschlüssige Sicherungen kippbarer oder anhebbarer Fahrzeugaufbauten müssen 

selbsttätig wirken, wenn sich Personen betriebsmäßig auf oder unter gekippte oder 

angehobene Fahrzeugaufbauten begeben müssen oder wenn die angehobene Stellung die Transportstellung ist.

 

(8)

Das Überschreiten der zulässigen Endstellung von Kipp-oder Hubbewegungen muss 

verhindert sein.

 

(9)

Maschinell angetriebene Kippfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die dem 

Fahrzeugführer optisch oder akustisch deutlich wahrnehmbar anzeigen, wenn sich die 

Kippeinrichtung nicht in der unteren Endstellung befindet. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen die Kippeinrichtung vor dem Platz des Fahrzeugführers angeordnet ist.

 

(10)

Von Hand zu betätigende Betätigungseinrichtungen müssen so gestaltet und angebracht sein, dass bei ihrer Betätigung Verletzungen nicht zu erwarten sind.

 

(11)

Von Hand zu betätigende Verschlüsse an Bordwänden und fahrzeugeigenen Rampen 

müssen so angeordnet sein, dass sie von der Fahrbahn oder einem anderen Arbeitsplatz auf dem Fahrzeug aus in Reichweite liegen, so angeordnet sein, dass sie von außerhalb des Schwenkbereiches der Bordwand oder der Rampe betätigt werden können und an 

Fahrzeugen, bei denen die Oberkante der Bordwand oder der Rampe höher als 1,6 m über der Fahrbahn liegt, so gestaltet sein, dass möglicher Ladungsdruck vor vollständiger Entriegelung festgestellt werden kann. Dies gilt nicht für Verschlüsse von Pendelbordwänden.


Handelsgesetzbuch (HGB)

 

§ 412 HGB   Verladen und Entladen

 

(1)

Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

 

(2)

Für die Lade-und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

 

(3)

Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade-oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

 

(4)

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem 

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade-und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.


CTU-Packrichtlinien

 

Die CTU-Packrichtlinien sind Richtlinien für das Packen von Ladung außer Schüttgut in oder auf Beförderungseinheiten (CTUs) bei Beförderung mit allen Verkehrsträgern zu Wasser und zu Lande. Der Lufttransport ist nicht berücksichtigt worden. Die CTU-Packrichtlinien wurden im Februar 1999 veröffentlicht und lösen die Container-Packrichtlinien ab.

Die CTU-Packrichtlinien werden vom Verkehrsblatt -Amtsblatt des Bundesministerium für Verkehr, Bau-und Wohnungswesen-mit der Dokumenten-Nr.B 8087 veröffentlicht.


Jahrelang waren die VDI-Richtlinien die maßgebende Anleitung zur Sicherung von Gütern und damit auch ein Maßstab für die Kontrolle der Ladungssicherung.

Obwohl mittlerweile durch die DIN EN 12195-1:2011 ersetzt, werden die VDI-Richtlinien hier der Vollständigkeit wegen in aller Kürze aufgeführt:

 

VDI 2700 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen 2004-11

 

VDI 2700   Blatt 1

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Ausbildung und Ausbildungsinhalte

2005-03

 

VDI 2700   Blatt 2

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Zurrkräfte

2002-11

 

VDI 2700   Blatt 3.1

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Gebrauchsanleitung für Zurrmittel

2006-10

 

VDI 2700   Blatt 3.2

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung

2006-09

 

VDI 2700   Blatt 4

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Lastverteilungsplan

2000-05

 

VDI 2700   Blatt 4

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Lastverteilungsplan

2008-09

 

VDI 2700   Blatt 5

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Qualitätsmanagement-Systeme

2001-04

 

VDI 2700   Blatt 6

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Zusammenladung von Stückgütern

2006-10

 

VDI 2700   Blatt 7

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Ladungssicherung im kombinierten Ladungsverkehr (KLV)

2000-07

 

VDI 2700   Blatt 8.1

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Sicherung von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen auf Fahrzeugtransportern

2009-04

 

VDI 2700   Blatt 8.2

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Sicherung von schweren Nutzfahrzeugen auf Fahrzeugtransportern

2009-04

 

VDI 2700    Blatt 9

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Ladungssicherung von hart gewickelten Papierrollen

2006-04

 

VDI 2700   Blatt 11

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Ladungssicherung von Betonstahl

2006-10

 

VDI 2700   Blatt 12

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Ladungssicherung von Getränkeprodukten

2009-01

 

VDI 2700   Blatt 13

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Großraum- und Schwertransporte

2008-09

 

VDI 2700   Blatt 14

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Ermittlung von Gleit-Reibbeiwerten

2009-05

 

VDI 2700   Blatt 15

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Rutschhemmende Materialien

2009-05

 

VDI 2700   Blatt 16

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Ladungssicherung bei Transportern bis 7,5 t zGM

2009-07

 

VDI 2700   Blatt 17

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Ladungssicherung von Absetzbehältern auf Absetzkipperfahrzeugen und deren Anhängern

2009-04

 

VDI 2700   Blatt 19

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Gewickeltes Band aus Stahl, Bleche und Formstahl

2009-03

 

VDI 2700a

Ausbildungsnachweis Ladungssicherung

2008-07

 

VDI 2700   Blatt 8

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Sicherung von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen auf Autotransportern

2000-03


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