Rechtsbegriffe


Feststellungen

Grundsätzlich hat ein Unfallbeteiligter die Pflicht, Feststellungen seiner Unfallbeteiligung und seiner Person zu ermöglichen. Es wird jedoch keine aktive Handlung des Unfallbeteiligten vorgeschrieben. Somit gibt es keine Pflicht, dem anderen Unfallbeteiligten gegenüber Angaben zur Person zu machen. Das Verbeiben am Unfallort ist ausreichend und erst gegenüber der Polizei sind Angaben zu machen.

Auch die Angabe von falschen Personalien gegenüber dem anderen Beteiligten stellt erst dann ein Verstoß gegen diese Rechtsvorschrift dar, wenn er anschließend den Unfallort verlässt.

In der Rechtsprechung hat sich herauskristallisiert, dass die Angabe der eigenen Unfallbeteiligung (Vorstellungspflicht) gegenüber anderen Unfallbeteiligten als ausreichend darstellt.

 

Nachträgliche Feststellungen durch Bekanntgabe des Unfallortes und der -zeit, der Personalien des Unfallbeteiligten, seines gegenwärtigen Aufenthaltsortes, des Kennzeichen und des Standortes seines Fahrzeugs können von einer Bestrafung nach dieser Rechtsvorschrift absehen lassen. Die Mitteilung hat an einen Berechtigten (Unfallbeteiligten) oder eine nahegelegene Polizeidienststelle zu erfolgen.

 


Öffentlicher Verkehrsraum

Öffentlicher Verkehrsraum umfasst alle Verkehrsflächen, die für die Allgemeinheit frei zugänglich ist oder wo ein allgemeiner Verkehr vom Berechtigten gestattet wird. Sind Zugangshindernisse oder Beschränkungen erkennbar oder ist der Raum nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich, muss von einem Privatgelände ausgegangen werden.


Sich entfernen

Die Tathandlung "Sich entfernen" muss vollendet sein, der Beginn der Handlung ist nicht ausreichend für eine Strafbarkeit.

Erst wenn der Unfallbeteiligte tatsächlich das Sichtfeld verlässt und seine Beteiligung an dem Verkehrsunfall damit verschleiert oder in sich in einem Bereich aufhält, wo er durch andere Beteiligte nicht vermutet wird oder erfragt werden kann. Eine Grenze in Metern wurde nicht festgelegt.

 


Unfallbeteiligter

Täter zum Unerlaubten Entfernen vom Unfallort kann nur ein Unfallbeteiligter sein, also eine Person, dessen Handeln zu dem Unfall beigetragen hat.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein direktes Handeln vorlag. Ausreichend wäre auch, dass ein Unfallbeteiligter eine Gefahrensituation herbeigeführt hat, aus welcher der Verkehrsunfall resultierte.

Des Weiteren kann ein Unfallbeteiligter auch jemand sein, der durch das Unterlassen einer Handlung eine Ursache gesetzt hat.


Unfallort

Grundsätzlich ist der Unfallort der Ort, an welchem sich der Unfall ereignet hat bzw. wo die beteiligten Fahrzeuge zum Stillstand gekommen sind.

Die aktuelle Rechtsprechung nennt keinen Radius um den Unfallort herum, fasst den Begriff aber eher eng. Wichtig ist, dass ein Unfallbeteiligter durch seine räumliche Nähe zu dem Unfallgeschehen als Unfallbeteiligter zu erkennen ist.

Orte außerhalb des Sichtbereiches des Unfallortes sind nicht mehr räumlich nah.


Verkehrsunfall

Ein Verkehrsunfall erfordert Personen- oder Sachschaden.

Da eine Gefährdung laut Rechtsprechung nicht ausreichend ist, muss zumindest eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder ein nicht unerheblicher Sachschaden eingetreten sein.

Ein Sachschaden tritt nach herrschender Meinung bereits ab einer Wertgrenze von 25 Euro ein (laut Hentschel ab 50 Euro). 

Insbesondere Schäden an Leitpfosten oder anderen Verkehrseinrichtungen werden nicht als geringfügig eingeschätzt. 

Erleidet nur der Unfallverursacher einen Schaden, kann der Tatbestand nicht erfüllt werden.


Wartepflicht

Jeder Unfallbeteiligte hat eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten. Die Dauer der Wartezeit ist im Tatbestand nicht definiert und ergibt sich aus der Rechtsprechung:

Die Wartezeit ist abhängig von der Schwere des Verkehrsunfalles (Personen- und Sachschäden), dem Unfallort und der Tageszeit, der Witterung und des Verkehrsaufkommens. 


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