Rechtsbegriffe


Gefahrenlage

Eine dem § 323 c StGB entsprechende Gefahrenlage kann sich durch einen Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder durch eine Not ergeben.

 

Ein Unglücksfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, welches nicht absichtlich durch den Betroffenen herbeigeführt wurde. Die Gefahr kann für Menschen und Sachen vorliegen.

Die gemeine Gefahr entspricht den Vorschriften des § 243 Absatz 1 Nummer 6, also die Ausnutzung der Hilflosigkeit einer anderen Person. Hilflosigkeit kann z.B. aus Trunkenheit, Krankheit oder Gebrechlichkeit resultieren.

Die gemeine Not tritt z.B. durch Naturkatastrophen für die Allgemeinheit ein. 


Täter

Ein Täter kann jeder sein, der eine Handlung unterlässt. Das Unterlassen ist Voraussetzung für die Vollendung der Tat.

 


Unterlassen von Hilfe

Erst eine nachträgliche Bewertung wird feststellen, ob die Hilfe tatsächlich erforderlich und möglich war. Ist die Hilfe nicht möglich, kann es nicht zu einer Verurteilung wegen der Vorschrift kommen.

 

Erforderliche Hilfe

Erforderlich ist eine Hilfe immer dann, wenn wie o.g. ein Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine Not vorliegt.

 

Mögliche Hilfe

Ein wichtiger Rechtsbegriff bei der Prüfung der Möglichkeit zur Hilfe ist der Begriff "Zumutbarkeit". Eine eigene erhebliche Gefährdung wird in der Rechtssprechung nicht als zumutbar angesehen.


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