Rechtsbegriffe


Fahrlässigkeit

Nur bei Fahrlässigkeit der Handlung greift der § 222 StGB. Vorsätzliches Handeln ist in den §§ 211 (Mord) und 212 (Totschlag) des Strafgesetzbuches geregelt.

Eine Handlung aber auch ein Unterlassen können den Tatbestand erfüllen.


Täter

Täter ist nicht nur die unmittelbar tätige Person, sondern auch ein Auftraggeber oder Anstifter, Unterstützer (Verschaffen von Waffen) oder jede weitere Person, die zum Erfolg beiträgt.


Tathandlung

Jede beliebige Handlung des Täters kann zur Erfüllung des Tatbestandes führen. Auch wenn die eine Tathandlung des Täters zu weiteren unvorhergesehenen Auswirkungen führt und den Tod eines Menschen herbeiführt, ist von einer fahrlässigen Tötung auszugehen.

Abhängig für die Schuld des Täters ist der kausale Zusammenhang seiner Handlung des Todes eines Menschen.


Voraussehbarkeit des Erfolges

Entsprechend seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen muss der Täter in der Lage sein zu erkennen, dass der Erfolg möglicherweise eintritt. Dabei muss der Täter mit allen einzelnen Umständen, die zum Erfolg führen, rechnen. Wenn Umstände eintreten, die außerhalb der Lebenserfahrung liegen, war der Erfolg nicht vorherzusehen.

Auch die Handlung einer weiteren Person oder des Opfers sind in der Regeln für den Täter nicht vorherzusehen.



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