Besonderheiten


Der § 323 c StGB tritt hinter jenen Straftaten zurück, die der Täter zuvor begangen hat und die die Notlage o.ä. auslöste. 

 

Insbesondere in Verbindung mit dem § 142 StGB ist Tateinheit möglich.


Suchfunktion für die Seite www.strassenverkehr.eu



homepage zähler