Rechtsbegriffe


Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

 

Der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde kann durch eine Vielzahl von Handlungen vorgenommen werden: Übergeben, Vorlegen, Hinterlegen, Verlesen, Verweisen oder Veröffentlichen. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Kenntnisnahme der Urkunde möglich ist. Somit ist der Hinweis auf eine unechte oder verfälschte Urkunde nicht ausreichend, um das Tatbestandsmerkmal zu erfüllen.

Das Mitführen eines gefälschten Dokuments (Führerschein o.ä.) stellt kein Gebrauch im Sinne des Gesetzes dar.


Große Anzahl unechter oder gefälschter Urkunden

 

In der Rechtsprechung wird eine Zahl von 20 bei einer großen Anzahl angenommen.

Voraussetzung ist eine konkrete und erhebliche Gefährdung, wenn also der Verlust von Vertrauen in die Beweiskraft von Urkunden zu befürchten ist.


Herstellen einer unechten Urkunde

 

Eine unechte Urkunde wird in den Fällen hergestellt, wenn über die Identität des Ausstellers getäuscht wird. In diesen Fällen kann die eigentliche Identität des Erstellers / Ausstellers nicht erkannt werden.

Weitere Möglichkeiten sind auch das Versehen eines Bildes mit einem anderen Kopf im Rahmen einer Fotomontage oder auch die Unterschrift mit dem richtigen Namen bei gleichzeitiger Verwendung eines falschen Stempels (Behörde / Institution / Firma).

Wird lediglich ein falscher Name verwendet, die Identität steht jedoch fest, liegt kein Herstellen einer unechten Urkunden vor.


Missbrauch der Befugnisse eines Amtsträgers

 

Meist ist das Tatbestandsmerkmal erfüllt, wenn ein Amtsträger mit Zugang zu echten Urkunden diese verfälscht.

Dies erfolgt z.B. unter Nutzung von behördlichen / betrieblichen Stempeln und Briefköpfen.


Urkunden

 

Eine Urkunde ist jede Gedankenerklärung, die für die Allgemeinheit oder einen speziellen Personenkreis verständlich ist. Die Urkunde muss den Aussteller zum Ausdruck bringen und im Rechtsverkehr als Beweis dienen.

Beweiszeichen gelten auch als Urkunden.

Somit sind z.B. Eichzeichen, Tierohrmarken, Signaturen von Künstlern, Motornummern und Typenschilder oder Kennzeichen in Verbindung mit dem Stempel der Zulassungsbehörde Beweiszeichen und damit Urkunden.

Im Gegensatz zu Beweiszeichen sind Unterscheidungszeichen keine Urkunden: Garderobennummern, Plomben, Wert- und Rabattmarken, technische Auszeichungen (§ 268 StGB) oder Daten (§ 202a StGB).


Verfälschen einer echten Urkunde

 

Immer dann wenn eine echte Urkunde so verändert wurde, dass der Inhalt nicht mehr dem des Ausstellers entspricht, ist das Tatbestandsmerkmal erfüllt.

Es ist unerheblich, ob durch die Verfälschung der Inhalt wahr wird, obwohl er vorher falsch war.

Verfälschen kann durch Überschreiben, Überkleben, Abschneiden von einzelnen Passagen oder Löschen (Radieren) geschehen.

Das Entfernen einer Unterschrift und Ersetzen durch die eigene Signatur erfüllt den Tatbestand des § 274 StGB.

Grundsätzlich kann eine Urkunde auch durch den Ersteller / Aussteller verfälscht werden, wenn er nach dem Erstellen der Urkunde dazu nicht mehr befugt war.


Vermögensverlust hohen Ausmaßes

 

Die Grenze eines Vermögensverlustes hohen Ausmaßes wurde durch das BGH im Rahmen einer Entscheidung zu § 263 StGB mit 50.000 Euro festgelegt.


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