Besonderheiten


Abs. I beschreibt den Grundtatbestand, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.

 

In besonders schweren Fällen nach Abs. III sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zehn Jahren vorgesehen. Diese Fälle erfordern eine Tatbegehung nach den aufgeführten Regelbeispielen: gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, hoher Vermögensverlust, große Anzahl an unechten oder verfälschten Urkunden, Missbrauch der Stellung als Amtsträger.

 

Abs. IV lässt den Tatbestand zu einem Verbrechen werden, wenn man als Mitglied einer Bande fortgesetzt Straftaten gemäß der §§ 263, 264, 267 oder 269 StGB begeht.

 

Tateinheit liegt z.B. auch dann vor, wenn der Täter erst eine Urkunde selbst fälscht und dann nutzt. Hierbei handelt es sich um eine Tathandlung. Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Urkunden gefälscht werden und mit mehreren Entschlüssen genutzt werden.

 

Mit dem den Tatbeständen der §§ 263, 263a, 269, 271 StGB kann Tateinheit vorliegen.


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