Schlüsselzahlen


01

Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

01.01

Brille

01.02

Kontaktlinsen

01.03

Schutzbrille

02

Hörhilfe/Kommunikationshilfe

03

Prothese/Orthese der Gliedmaßen

05

Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen

05.01

Nur bei Tageslicht

05.02

Im Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...

05.03

Ohne Beifahrer/Sozius

05.04

Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ...km/h

05.05

Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

05.06

Ohne Anhänger

05.07

Nicht gültig auf Autobahnen

05.08

Kein Alkohol

10

Angepasste Schaltung

15

Angepasste Kupplung

20

Angepasste Bremsmechanismen

25

Angepasste Beschleunigungsmechanismen

30

Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35

Angepasste Bedienvorrichtungen

40

Angepasste Lenkung

42

Angepasste(r) Rückspiegel

43

Angepasster Fahrersitz Stand: 1.1.2015 (1. VO zur Änd. d. FeV) Seite 2 von 5 Mobilität

44

Anpassungen des Kraftrades

44.01

Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

44.02

(Angepasste) handbetätigte Bremse

44.03

(Angepasste) fußbetätigte Bremse

44.04

Angepasste Beschleunigungsmechanismen

44.05

Angepasste Handschaltung und Handkupplung

44.06

Angepasster Rückspiegel

44.07

Angepasste Kontrolleinrichtungen

44.08

Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

45

Kraftrad nur mit Beiwagen

46

nur dreirädrige Kraftfahrzeuge

50

Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

51

Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

70

Umtausch des Führerscheins Nummer . . ., ausgestellt durch ... (EUUnterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECEUnterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)

71

Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)

72

Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)*

73

Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B 1)

74

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C 1) *

75

Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*

76

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C 1 E)*

77

Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*

78

Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer bei Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss

79 ( ...)

Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG

79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)

(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C 1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C 1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. Stand: 1.1.2015 (1. VO zur Änd. d. FeV) Seite 3 von 5 Mobilität 49 79 (S 1 ≤ 25/7500 kg) Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S 1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

79 (S 1 ≤ 25/7500 kg)

Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S 1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

79 (L ≤ 3)

Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

79.01

Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

79.02

Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM

79.03

Nur dreirädrige Fahrzeuge

79.04

Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg

79.05

Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

79.06

Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt

80

Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

81

Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

90

Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden

95

Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]

96

Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.


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