Erläuterungen


Die VO (EG) Nr. 561/2006 und VO (EG) Nr. 165/2014 gelten innerhalb ihrer Mitgliedsstaaten und innerhalb des grenzübergreifenden Verkehrs zwischen diesen Staaten. 

 

Hierbei wird zwischen EG(EU)-Staaten und AETR-Staaten unterschieden. AETR-Staaten sind neben den EU-Staaten auch Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Kasachstan, Liechtenstein, Mazedonien,Moldawien, Montenegro, 

Norwegen, die Russische Föderation, SanMarino, Schweiz, Serbien, Türkei, 

Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan und Weißrussland.

 

Bei Beförderungen von einem EG- in einen AETR-Staat gilt immer das AETR-Abkommen für das Transportfahrzeug. Mit der 6. AETR-Änderung wurde das AETR in weiten Teilen an die VO (EG) 561/2006 angeglichen.

 

Die Regelungen der VO (EG) finden immer dann Anwendung, wenn es sich um Gütertransport handelt und die zulässige Gesamtmasse über 3,5 Tonnen liegt. Die Zulassungsart des Fahrzeugs (Pkw oder Lkw) ist für die Prüfung unerheblich.

Im Personenverkehr ist zwingend erforderlich, dass das Transportmittel über mindestens neun Sitzplätze (inklusive Fahrer) verfügt und Personen gewerblich befördert werden. 

Des Weiteren bestimmt die Geeignetheit des Fahrzeuges, ob das Fahrpersonalrecht Anwendung findet. Ob eine Ladung oder eine Besetzung tatsächlich gegeben ist, ist ebenfalls unerheblich.

 

Das deutsche Fahrpersonalrecht gilt in Deutschland und findet auch auf Transporte ausländischer Fahrer Anwendung. Hier sind insbesondere die deutschen Regelungen zu Transportern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 bis 3,5 Tonnen zu beachten.

 

Daraus folgend unterliegen Transporte bis 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht und Personenbeförderungen bis 8 Personen nicht den Regelungen des Fahrpersonalrechts. Hier sind allerdings Regelungen aus dem Arbeitszeitgesetz zu beachten.



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