Bestimmte land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge bzw. Anhänger sind von der Zulassungspflicht befreit (Liste nicht abschließend):
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Mähmaschinen und Hoflader)
- Gabelstapler
- einachsige Zugmaschinen, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden
- land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
- land- oder forstwirtschaftliche Anhänger bis 25 km/h die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden (Kennzeichnung mit 25 km/h-Schild)
Die gesetzlichen Regelungen zu Zugmaschinen ergeben sich aus dem
§ 3 Abs 2 Nr. 1 FZV
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden
und für Anhänger aus dem
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 FZV
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren
Steuern
§ 3 KraftStG befreit bestimmte Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer:
Zugmaschinen außer Sattelzugmaschinen, Sonderfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger oder Sonderfahrzeuge und einachsige Kraftfahrzeuganhänger - ausgenommen
Sattelanhänger, aber einschließlich zweiachsig er Anhänger mit einem Achsabstand
von weniger als 1 m – solange diese Fahrzeuge
- ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
- zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
- zur Beförderung für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe beginnen oder enden
- zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm
- von Land- und Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden verwendet werden.
Auch
- Transporte von Land- und Forstwirten, die land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse
von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb verbringen
- land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördern
sind von der Steuer befreit.
Versicherung
Gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 6 PflVersG sind folgende Fahrzeuge von der Versicherung befreit:
- Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h
nicht übersteigt
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), wenn die Höchstgeschwindigkeit 20km/h je Stunde nicht übersteigt, wenn diese Fahrzeuge den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen
- Anhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen
Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur Frage der Zulassungsfreiheit von Fahrzeugen.