Ausnahmen von der Zulassungspflicht


Bestimmte land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge bzw. Anhänger sind von der Zulassungspflicht befreit (Liste nicht abschließend):

- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Mähmaschinen und Hoflader)

- Gabelstapler

- einachsige Zugmaschinen, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden

- land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte

- land- oder forstwirtschaftliche Anhänger bis 25 km/h die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden (Kennzeichnung mit 25 km/h-Schild)

 


Die gesetzlichen Regelungen zu Zugmaschinen ergeben sich aus dem 

 

§ 3 Abs 2 Nr. 1 FZV 

a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,

b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden

 

und für Anhänger aus dem

 

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 FZV

a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden

land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,

i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren


Steuern

 § 3 KraftStG befreit bestimmte Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer:

 

Zugmaschinen außer Sattelzugmaschinen, Sonderfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger oder Sonderfahrzeuge und einachsige Kraftfahrzeuganhänger - ausgenommen

Sattelanhänger, aber einschließlich zweiachsig er Anhänger mit einem Achsabstand

von weniger als 1 m – solange diese Fahrzeuge

- ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

- zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe

- zur Beförderung für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe beginnen oder enden

- zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm

- von Land- und Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden verwendet werden.

 

Auch

- Transporte von Land- und Forstwirten, die land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse

von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb verbringen

- land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördern

sind von der Steuer befreit.

 


Versicherung

Gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 6 PflVersG sind folgende Fahrzeuge von der Versicherung befreit:

- Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h

nicht übersteigt

- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), wenn die Höchstgeschwindigkeit 20km/h je Stunde nicht übersteigt, wenn diese Fahrzeuge den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen

- Anhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen

Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur Frage der Zulassungsfreiheit von Fahrzeugen.


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