Parken


Auch beim Parken an einer Bordsteinabsenkung von mehr als einer Fahrzeuglänge liegt ein Parkverstoß vor

 

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.06.2015, 3 Ws (B) 291/15

 

Das im Jahr 1996 vom OLG Köln (Beschl. v. 05.11.1996 - Ss 515/96) erlassene Urteil, dass ein Parkverstoß vor einem abgesenkten Bordstein nur in den Fällen geahndet werden dürfe, wenn die Länge der Bordsteinabsenkung maximal eine Fahrzeuglänge beträgt, wurde vom Kammergericht Berlin in einem aktuellen Urteil verworfen.

Ein Verkehrsteilnehmer parkte im Oktober 2014 vor einem etwa vier Fahrzeuglängen langen abgesenkten Bordstein und wurde mit einer Verwarnung von 10 Euro verwarnt.

Der Einspruch des Verkehrsteilnehmers wurde durch das AG Berlin-Tiergarten abgelehnt und das Verwarngeld auf 25 Euro erhöht.

 

Dieses Urteil wurde durch das Kammergericht Berlin bestätigt, da dem Wortlaut des § 12 Abs. III Nr. 5 StVO keine Länge des abgesenkten Bordsteines zu entnehmen sei. 


Wiederholtes Falschparken kann zu Fahrerlaubnisentzug führen

 

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.10.2016, 11 K L 432.16 

 

Dem Antragsteller wurde nach einer Vielzahl von Parkverstößen (insgesamt 83 innerhalb von zwei Jahren) und der verweigerten Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung die Fahrerlaubnis entzogen.

Auch die Behauptung, dass seine Ehefrau die Verstöße begangen habe, half dem Antragsteller nicht. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass es sich um einen charakterlichen Mangel handelt, wenn er als Halter des Fahrzeugs Verkehrsverstöße anderer Fahrzeugführer billige.


Rechts vor Links auf Parkplätzen?

 

Landgericht Detmold (Az. 10 S 1/12)

 

 

Die Regel „Rechts vor Links“ gilt auf Parkplätzen nach einem Urteil des Landgerichts Detmold aus dem Jahr 2012 nur sehr eingeschränkt.

Das Gericht entschied nach einer Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Parkplatz, dass es aufgrund fehlender straßenähnlicher Markierungen kein Vorfahrtsrecht für einen der Beteiligten gäbe.

Die Regel „Rechts vor Links“ gelte nach Ansicht des Gerichts nur an den Stellen auf einem Parkplatz, wo sich kreuzende Wege aufgrund ihrer Beschaffenheit (Markierung, Breite oder Verkehrsführung) als Straßen darstellen würden.

Ansonsten gelte immer besondere Rücksichtnahme auf Parkplätzen, so das Gericht in Detmold.

 

 

Das Landgericht Bremen entschied ebenfalls im Jahr 2012: Die Fahrspuren auf öffentlichen Parkplätzen sind keine Straßen im Sinne der StVO, so dass es keine Regelung der Vorfahrt gibt. Die Fahrer müssen das Vorfahrtsrecht mittels Handzeichen unter sich ausmachen.


Fehler beim rückwärts Ausparken - Schuld beim Ausparkenden, wenn der andere Beteiligte hält

 

Landgericht Limburg, Az.: 3 S 269/11

 

Aufgrund der erhöhten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren haftet ein rückwärts ausparkender Beteiligter immer dann allein, wenn der andere Beteiligte mit seinem Fahrzeug vorher angehalten hat. Das Landgericht Limburg entschied, dass aufgrund des Haltens der andere Beteiligte nicht auf das rückwärts fahrende Fahrzeug reagieren kann und ihm somit keine Haftung trifft.



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