Besonderheiten


Die Absätze 1 und 2 des § 142 StGB stehen in Konkurrenz zueinander, was bedeutet, dass bei der Vollendung des Straftatbestandes nur eine der Rechtsvorschriften erfüllt worden sein kann. 

 

Der § 34 StVO (Unfall) ergänzt den § 142 StGB mit weiteren Vorschriften, z.B. in Bezug auf Verpflichtungen nach einem Verkehrsunfall (nicht abschließend):

- unverzüglich halten

- Verkehr sichern / beiseite fahren

- Verletzten helfen

- Unfallbeteiligung bekanntgeben


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