Erläuterungen


Beendet ist die Tat immer dann, wenn der Unfallbeteiligte sich so weit entfernt hat, dass mit einer Ermittlung seiner Person nicht mehr zu rechnen ist. Grundsätzlich können andere Personen Beihilfe zum Unerlaubten Entfernen vom Unfallort leisten.

Der Versuch der Begehung des Straftatbestandes ist nicht strafbar.

 

 

In Fällen der tätigen Reue nach Absatz 4 kann das Gericht die Strafe mildern. Voraussetzung hierfür sind eine Schadenshöhe von maximal 1300 Euro (nicht bedeutender Schaden), eine Bekanntgabe der Unfallbeteiligung innerhalb von 24 Stunden und dass sich der Unfallort außerhalb des fließenden Verkehrs befunden hat.

 

Ein Verkehrsunfall war immer dann außerhalb des fließenden Verkehres, wenn der Unfall beim Ein- oder Ausparken oder Rangieren auf Parkplätzen passierte.


Suchfunktion für die Seite www.strassenverkehr.eu



homepage zähler