Zulässige Maße von LoF-Fahrzeugen


Einzelfahrzeug ohne Anbaugerät

 

Länge: 12 Meter

Breite: 2,55 Meter

Höhe: 4 Meter

 


Einzelfahrzeug mit Anbaugerät

 

Länge: 12 Meter

Breite: 3 Meter

Höhe: 4 Meter


Einzelfahrzeug mit Anhängegerät

 

Länge: 18 Meter

Breite: 3 Meter

Höhe: 4 Meter


Selbstfahrende Arbeitsmaschine 

 

Länge: 12 Meter

Breite: 3 Meter

Höhe: 4 Meter


Selbstfahrende Arbeitsmaschine mit maximal einem Anhänger

 

Länge: 18 Meter

Breite: 3 Meter

Höhe: 4 Meter


Zugmaschine mit maximal zwei Anhängern

 

Länge: 18 Meter

Breite: 2,55 Meter

Höhe: 4 Meter

 

 

     

 

 

 

Bei Beladung mit land- oder forstwirtschaflichen Erzeugnissen / Geräten:

Länge: bis 20,75 Meter     

Breite: 3 Meter     

Höhe: höher als 4 Meter


Eine Ausnahme zu den zulässigen Maximalmaßen ergibt sich aus der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO:

 

"... darf bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern die Breite über alles bis zu 3,00 m betragen, wenn sich die größere Breite allein aus der Ausrüstung dieser Fahrzeuge ergibt

1. mit Doppelbereifung oder

...

dabei muss eine sichere Straßenfahrt durch die Einstellung des hierzu erforderlichen Reifeninnendruckes gewährleistet sein." 


Weitere Ausnahmen

Fahrzeuge mit Breiten über drei Metern unterliegen weiteren Vorschriften.

 

Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit folgenden Breiten

 

Fahrzeuge bis 3,10 m

Keine Erlaubnis erforderlich

 

Fahrzeuge von 3,11 m bis 3,30 m

Erlaubnis und Genehmigung erforderlich, kein Begleitfahrzeug

 

Fahrzeuge von 3,31 m bis 3,50 m

Erlaubnis und Genehmigung erforderlich, vorausfahrendes Begleitfahrzeug mit gelbem Rundumlicht und Warnschild erforderlich

 

Fahrzeuge über 3,50 m

Erlaubnis und Genehmigung erforderlich

benötigen die genannten Genehmigungen bzw. Begleitfahrzeuge. 


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