Einzelfahrzeug ohne Anbaugerät
Länge: 12 Meter
Breite: 2,55 Meter
Höhe: 4 Meter
Einzelfahrzeug mit Anbaugerät
Länge: 12 Meter
Breite: 3 Meter
Höhe: 4 Meter
Einzelfahrzeug mit Anhängegerät
Länge: 18 Meter
Breite: 3 Meter
Höhe: 4 Meter
Selbstfahrende Arbeitsmaschine
Länge: 12 Meter
Breite: 3 Meter
Höhe: 4 Meter
Selbstfahrende Arbeitsmaschine mit maximal einem Anhänger
Länge: 18 Meter
Breite: 3 Meter
Höhe: 4 Meter
Zugmaschine mit maximal zwei Anhängern
Länge: 18 Meter
Breite: 2,55 Meter
Höhe: 4 Meter
Bei Beladung mit land- oder forstwirtschaflichen Erzeugnissen / Geräten:
Länge: bis 20,75 Meter
Breite: 3 Meter
Höhe: höher als 4 Meter
Eine Ausnahme zu den zulässigen Maximalmaßen ergibt sich aus der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO:
"... darf bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern die Breite über alles bis zu 3,00 m betragen, wenn sich die größere Breite allein aus der Ausrüstung dieser Fahrzeuge ergibt
1. mit Doppelbereifung oder
...
dabei muss eine sichere Straßenfahrt durch die Einstellung des hierzu erforderlichen Reifeninnendruckes gewährleistet sein."
Weitere Ausnahmen
Fahrzeuge mit Breiten über drei Metern unterliegen weiteren Vorschriften.
Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit folgenden Breiten
Fahrzeuge bis 3,10 m
Keine Erlaubnis erforderlich
Fahrzeuge von 3,11 m bis 3,30 m
Erlaubnis und Genehmigung erforderlich, kein Begleitfahrzeug
Fahrzeuge von 3,31 m bis 3,50 m
Erlaubnis und Genehmigung erforderlich, vorausfahrendes Begleitfahrzeug mit gelbem Rundumlicht und Warnschild erforderlich
Fahrzeuge über 3,50 m
Erlaubnis und Genehmigung erforderlich
benötigen die genannten Genehmigungen bzw. Begleitfahrzeuge.