Grüne Kennzeichen


Nicht nur das amtliche deutsche Kennzeichen mit schwarzer Schrift auf weißem Grund sondern auch mit grüner Schrift begegnet dem Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr. 

Hierbei handelt es sich um Kennzeichen, welches gemäß § 3 KraftStG (Ausnahmen von der Besteuerung) steuerbefreit ist. 

Insbesondere an land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen ist das grüne Kennzeichen zu finden.

Um das grüne Kennzeichen mit der Steuerbefreiung zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, die vom jeweiligen Einsatzzweck des Fahrzeug abhängig sind. Die steuerlichen Vorteile können erst nach der Beachtung von umfangreichen Auflagen erhalten werden. Alle Fahrzeugtypen mit Ausnahme von Bussen und Krafträdern können grundsätzlich grüne Kennzeichen zugeteilt bekommen.

Folgende Fahrzeuge sind manchmal mit dem grünen Kennzeichen versehen, wenn sie den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) entsprechen: 

Traktoren und fort- und landwirtschaftliche Anhänger und Arbeitsgeräte, LKW sowie LKW-Anhänger und -Auflieger, PKW sowie PKW-Anhänger und Wohnwagen oder Gabelstapler und selbstfahrende Arbeits- und Baumaschinen.

 

Grüne Kennzeichen sind gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV Fahrzeugen zuzuteilen, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind. Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge fallen nicht unter die aufgeführten Ausnahmen.


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge ergeben sich aus dem § 3 Nr. 7 KraftStG, der verlangt, dass die Fahrzeuge tatsächlich und ausschließlich zu den nachfolgenden Zwecken genutzt werden:

- in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,

- zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,

- zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,

- zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder

- von Land- und Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.

 

Damit wird die Nutzung zu privaten Zwecken, wie z.B. Einkaufsfahrten oder Vorführungen bei Gewerbebetrieben im Landmaschinenhandel, ausgeschlossen.


Strafrechtliche Folgen

 

Wird den vorgenannten Vorschriften zuwidergehandelt, droht ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO (Abgabenordnung) oder § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung).



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