Rechtsbegriffe


Besonders schwere Fälle

Besonders schwere Fälle sind in Absatz IV beschrieben:

- Nötigen zu sexuellen Handlungen

- Nötigen einer Schwangeren zu einem Schwangerschaftsabbruch

- Missbrauch der Befugnisse / der Stellung als Amtsträger

 

Da diese Fälle für die Nötigung im Straßenverkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Frage kommen, wird hier nicht weiter auf sie eingegangen.

 

Der Wortlaut des Gesetzes "in der Regel" lässt weitere besonders schwere Fälle zu: Eine Möglichkeit wäre die Drohung mit schwerwiegenden Straftaten, im Verkehrsbereich z.B. das Überfahren mit einem Pkw.


Empfindliches Übel

Ein Übel ist immer dann empfindlich, wenn der Erfolg so erheblich wäre, dass tatsächlich der Genötigte zu einer Handlung gebracht wird.

Dabei sind subjektive also individuelle Empfindungen des „Genötigten“ entscheidend.

Sobald ein Verhalten „angedroht“ wird, welches in Gewalt endet, ist ein „empfindliches Übel“ gegeben.

 

Weitere Möglichkeiten einer Drohung mit einem empfindlichen Übel:

- Drohung mit Unterlassen

- Drohung gegen Dritte

- Drohung durch Zufügung / Fortsetzung eines Übels


Gewalt

In der Rechtsprechung existieren zwei Begriffe, die den Gewaltbegriff beschreiben:

Vis Compulsiva (beeinflussende willensbeugende Gewalt) und Vis Absoluta (überwältigende Gewalt).

Bei der Vis Compulsiva kommt es nicht zu einer direkten körperlichen Gewalt, sondern zu einem Verhalten des Täters. Ein Beispiel ist z.B. das Zufahren mit dem Pkw auf eine Person.

Die Vis Absoluta ist der tatsächliche Ausschluss der freien Willensentscheidung einer Person: Fesseln, Betäuben oder Niederschlagen verhindern, dass eine Person eine Entscheidung trifft.

Durch die Rechtsprechung des BGH wird mittlerweile auch die psychische Gewalt anerkannt.

 

Weitere Möglichkeiten der Gewalt (Prüfung im Einzelfall):

- Gewalt durch Dritte

- Gewalt gegen Dritte

- Zwang im Straßenverkehr

- gewaltlose Beibringung von Betäubungsmitteln

- Gewalt gegen Sachen


Mittel der Nötigung

Als Mittel der Nötigung kommen nur Gewalt und Drohung mit einem empfindlichen Übel in Frage. Nicht als Tatmittel werden Täuschungshandlungen oder die Überzeugung einer anderen Person (Überreden) angesehen.


Nötigung

Die Tathandlung "Nötigen" liegt immer dann vor, wenn eine andere Person zu einem Verhalten oder einer Handlung "gezwungen" wird. Der Täter bringt also eine andere Person dazu eine Handlung vorzunehmen, die sie nicht vornehmen will.

Grundlegend ist, dass die Handlung des "Zwingen" oder "Nötigen" in einem Wirkungszusammenhang zur Handlung der anderen Person steht.

Die Folge der Nötigung kann sowohl eine Handlung, eine Duldung als auch eine Unterlassung durch die gezwungene Person sein.

 


Rechtswidrigkeit

Die Handlung des Täters muss rechtswidrig sein. Die Erläuterung der Rechtswidrigkeit ergibt sich aus dem Absatz II der Vorschrift. Rechtswidrig ist die Handlung immer dann, wenn sie verwerflich ist.

Verwerflichkeit ist nach aktueller Rechtsprechung immer dann gegeben, wenn "ein erhöhter Grad sittlicher Missbilligung" gegeben ist.

Die Verwerflichkeit wird im Rahmen einer Prüfung des Verhältnisses zwischen Mittel und Zweck festgelegt. Immer dann, wenn ein Verhalten als sozialwidrig angesehen wird, ist Verwerflichkeit anzunehmen.

Da es sich nicht um ein Tatbestandsmerkmal handelt, wird die Verwerflichkeit erst im Rahmen der Rechtswidrigkeit der Handlung geprüft.

 

Beispiele für verwerfliches Verhalten:

- Erzwingen der Einfahrt in eine Parklücke, die durch einen Fußgänger versperrt wird (der Fußgänger handelt nicht verwerflich)

- Hinterherfahren mit einem Pkw hinter einem anderen Pkw mit dichtem Auffahren, Betätigen des Fernlichts und der Schallzeichen


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