Besonderheiten


Ausländische Kraftfahrzeuge unterliegen nicht dem PflichtVersG, sondern werden in einem eigenen Gesetz aufgefangen: Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG).

 

 

§ 2 PflVG führt Ausnahmen z.B. für Bund, Länder und größere Gemeinden sowie Halter von zulassungsbefreiten Anhängern auf. Auch Kraftfahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt, sind nicht versicherungspflichtig.


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