Besonderheiten


Der § 21 StVG setzt voraus, dass eine Fahrerlaubnis generell nicht vorhanden ist oder die erforderliche Fahrerlaubnis nicht nachgewiesen werden konnte.

 

Die Gründe, warum eine Fahrerlaubnis oder eine erforderliche Fahrerlaubnis nicht vorhanden sind, sind vielschichtig:

  • es wurde nie eine Führerscheinprüfung abgelegt oder bestanden

  • es wurde ein Führerschein einer Fahrerlaubnis erworben, der nicht zum Führen des Fahrzeugs berechtigt, in welchem man angetroffen wurde

  • der Führerschein wurde entzogen

 

Der Führerschein kann aufgrund einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG durch ein Gericht oder die Verwaltungsbehörde entzogen worden sein, weil grob oder beharrlich gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verstoßen wurde.

 

Auch wegen einer Straftat kann es zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht kommen, wenn z.B. im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges eine Straftat begangen wurde.

 

 


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