Besonderheiten


Auch wenn der Erfolg vorsätzlich herbeigeführt wurde, kann eine fahrlässige Tat vorliegen: Dies tritt dann ein, wenn die Grenze einer Einwilligung fahrlässig überschritten wurde.

Ein Opfer kann durch eine Tathandlung nie gleichzeitig Opfer einer fahrlässigen und vorsätzlichen Körperverletzung werden.


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