Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) enthält alle Regelungen zu Betäubungsmitteln und gibt vor, welche Betäubungsmittel (nicht) gehandelt oder abgegeben werden dürfen.
In insgesamt drei Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes sind alle Stoffe und Zubereitungen klassifiziert. Auf diese Anlagen verweist der § 1 Abs. 1 BtMG.
Anlage I
enthält alle nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel, die damit nicht gehandelt und abgegeben werden dürfen.
Anlage II
listet alle verkehrsfähigen Betäubungsmittel auf, die jedoch nicht verschreibungsfähig sind. Der Handel ist erlaubt, eine Abgabe jedoch nicht.
Anlage III
beschreibt alle verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel, die nach der "Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln" (BtMVV) unter bestimmten Bedingungen abgegeben werden dürfen.
Die Spalte 1 der Anlagen benennt die Internationalen Freinamen (INN) der Weltgesundheitsorganisation, während die Spalte 2 andere nicht geschützte Stoffbezeichnungen aufführt. In der Spalte 3 ist die chemische Stoffbezeichnung verzeichnet.
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
§ 1 BtMG Betäubungsmittel
§ 2 BtMG Sonstige Begriffe
§ 11 BtMG Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
§ 12 BtMG Abgabe und Erwerb
§ 29 BtMG Straftaten
§ 29a BtMG Straftaten
§ 30 BtMG Straftaten
§ 30a BtMG Straftaten
§ 30b BtMG Straftaten