Weitere Informationen


Regelungen, die sich aus der TierSchutzTransportVerordnung ergeben, sind hier in Auszügen beschrieben:

 

1. Transporte / Behältnisse

Die Anlage 1 zur Tierschutztransportverordnung bestimmt gemäß § 6 TierSchTrV die Mindestanforderungen von Behältnissen in denen Tiere transportiert werden und die Maximalanzahl an Tieren in den Behältnissen bzw. den Mindestraum, der jedem Tier zusteht.

 

2. Pflichten des Absenders

Der Absender der Tiere hat gemäß § 7 TierSchTrV dafür Sorge zu tragen, dass die in § 6 genannten Bestimmungen erfüllt werden. Dazu gehören z.B. Vorkehrungen zu Fütterung und Tränkung und Dokumentation von Art und Zahl der Tiere auf dem Behältnis.

 

3. Pflichten des Beförderers

Im Bezug auf Einhufer oder Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege oder Schwein, soweit sie Haustiere sind, hat der Beförderer gemäß der Anlage 2 der TierSchTrV die Bestimmungen hinsichtlich einer Abtrennung einzuhalten.

 

4. Begrenzung von Transporten

Transporte sind in ihrer Dauer begrenzt: Tiertransporte zu Schlachthöfen dürfen grundsätzlich nicht länger dauern als acht Stunden.

Zudem sind bestimmte Tiere vom Transport ausgeschlossen: So dürfen z.B. Kälber im Alter von unter 14 Tagen nicht befördert werden. Dies ergibt sich aus § 10 TierSchTrV.

Eintagsküken müssen innerhalb von 60 Stunden nach dem Schlüpfen den Empfänger erreicht haben. 

 

5. Einfuhrdokumente

Bei der Einfuhr von Schweinen und Kälbern müssen Einfuhrdokumente vorliegen, die eine Haltung unter den europäischen tierschutzrechtlichen Bestimmungen belegen.

 


Weitere Bestimmungen, die sich aus der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ergeben, sind hier in Auszügen beschrieben:

 

1. Ausnahmen für Landwirte

Landwirte unterliegen nur den Artikel 3 und 27 der Verordnung (Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren / Kontrollen und Jahresberichte der zuständigen Behörden) bei Transporten in ihren eigenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Transportmitteln, wenn der Transport im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung bestimmter Tierarten erforderlich ist und ihre eigenen Tiere in ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab ihrem Betrieb transportiert werden.

 

2. Definitionen

Der Artikel 2 der Verordnung definiert sämtliche in der Verordnung vorkommenden Begriffe vom "Ausgangsort" über den "Betreuer" bis hin zum "Ruhe- und Umladeort".

 

3. Allgemeine Bedingungen für den Transport sind:

- im Vorfeld für eine möglichst kurze Beförderungdauer sorgen

- für alle Bedürfnisse der Tiere sorgen

- alle Tiere sind transportfähig

- Transportmittel sind sicher und tiergerecht

- Verladeeinrichtungen sind sicher und tiergerecht

- alle mit den Tieren umgehenden Personen sind geschult oder qualifiziert

- alle mit den Tieren umgehenden Personen wenden keine Gewalt an bzw. ängstigen die Tiere

- zügiger Transport zum Bestimmungsort

- regelmäßige Kontrollen während des Transportes

- ausreichend Bodenfläche und Standhöhe für die Tiere (abhängig vom Tier und der Transportdauer)

- regelmäßige Versorgung mit Futter und Wasser

- ausreichende Ruhezeiten für die Tiere

 

4. Transportpapiere

Durch den Beförderer sind Transportpapiere mitzuführen, die folgende Informationen enthalten:

- Herkunft und Eigentümer der Tiere;

- Versandort

- Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung

- vorgesehener Bestimmungsort

- voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung

 

5. Sanktionen

Artikel 25 verlangt, dass "Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und tragen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, dass diese effektiv angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. "

Anhang 1

 

Kapitel 1

Transportfähigkeit von Tieren

In Schlagworten: Gesunde Tiere ohne Verletzungen, Ausschluss von Tieren bestimmter Altersklassen

 

Kapitel 2

Transportmittel

In Schlagworten: Rutschfester Boden, leicht zu reinigen und desinfizieren, keine Fluchtmöglichkeit der Tiere, Schutz vor klimatischen Einflüssen, stabile Trennwände

 

Kapitel 3

Verladen, Entladen und Umgang mit Tieren

In Schlagworten: Gewöhnung von bestimmten Tieren an das Transportmittel, sichere Verladeanlagen, leicht zu reinigende Verladeanlagen, Gefälle von Rampenanlagen, keine Gewalt gegen Tiere, kein Anbinden an bestimmten Körperteilen, getrennter Transport von bestimmten Tieren (Arten / Größe), Raumangebot

 

Kapitel 5

Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten

In Schlagworten: Fütter- und Tränkzeiten für bestimmte Tiere, Ruhezeiten

 

Kapitel 6

Zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen

In Schlagworten: Beschaffenheit des Transportmittels, Einstreu, Futter, Trennwände, Wasser, Belüftung

 

Kapitel 7

Raumangebot

In Schlagworten: Raumangebot bei Transport auf Straße, Schiene, in der Luft


Weitere Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG

 

Diese Richtlinie gilt für Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder und sowie Zucht- , -Nutz- und Schlachtschweine und fordert, dass die Tiere:

- frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit sind,

- nicht in einem Betrieb erworben wurden, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen Sperrmaßnahmen unterworfen ist,

- gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2008/71/EG für Schweine und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 für Rinder gekennzeichnet wurden

- während des Versands in das Bestimmungsland von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden (Anlage F),

- aus einem amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Bestand stammen (diese Bedingung gilt nur für Rinder).

- während des Transports nicht mit anderen Tieren in Kontakt kommen, die nicht denselben tiergesundheitlichen Bedingungen unterliegen

- in Fahrzeugen transportiert werden, die den Schutz der Tiere garantieren 

- in Fahrzeugen transportiert werden, aus denen Kot, Einstreu und Futter nicht herausfließen oder herausfallen können

- in Fahrzeugen transportiert werden, die nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden;

- in Fahrzeugen transportiert werden, die mit einem Kontrollbuch ausgestattet sind

 

Des Weiteren müssen Schlachttiere, die bei ihrer Ankunft im Bestimmungsland direkt zum Schlachthof gebracht werden, innerhalb von 72 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden. Werden diese Tiere bei ihrer Ankunft im Bestimmungsland zunächst zu einer zugelassenen Sammelstelle befördert, bevor sie zum Schlachthof gebracht werden, müssen sie innerhalb der drei auf ihre Ankunft in der Sammelstelle folgenden Werktage geschlachtet werden.


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