Ausnahmen / Beispiele


Für folgende Fahrzeuge / Fahrzeugkombinationen gelten Ausnahmen:

 

- Fahrzeuge bis einschließlich 2,8 t unterliegen nicht den Sozialvorschriften

 

- Fahrzeuge mit einem Anhänger über mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t Höchstmasse müssen Lenk- und Ruhezeiten einhalten / Kontrollgerät muss nicht eingebaut sein, wenn vorhanden aber betrieben werden

 

- Werkstattwagen dienen nicht der Güterbeförderung, sondern zur Montage und Reparatur und unterliegen nicht den Sozialvorschriften

 

- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen unterliegen nicht den Sozialvorschriften

Beachte: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer zGM über 7,5 t müssen Fahrtenschreiber verwenden (§ 57a StVZO)

 

- Wohnmobile dienen nicht der Güterbeförderung und unterliegen nicht den Sozialvorschriften

Beachte: Wohnmobile mit einer zGM über 7,5 t müssen Fahrtenschreiber verwenden (§ 57a StVZO)

 

Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h unterliegen nicht den Sozialvorschriften

 

Fahrzeuge der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen, unterliegen nicht den Sozialvorschriften

 

- Fahrzeuge für humanitäre Hilfe verwendet werden, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden

 

- Fahrzeuge von Blutspendediensten mit spezieller Sonderausstattung

 

- Spezialfahrzeuge von Tierärzten (mobile Tierarztpraxen)

 

- Besondere Pannenhilfefahrzeuge im Umkreis von 100 km um ihren Standort 

 

- Fahrzeuge mit einer zGM von maximal 7500 Kilogramm im privaten / nicht gewerblichen Bereich

 

- historische Nutzfahrzeuge


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