Rechtsbegriffe


Amtliches Kennzeichen

Das amtliche Kennzeichen ist in Deutschland vorgeschrieben für alle Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger.

 

Es setzt sich aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Ort oder die Gemeinde / Landkreis und der Erkennungsnummer (ein oder zwei Buchstaben und bis zu vier Ziffern) zusammen.


Beseitigung eines Kennzeichen

 

Die Beseitigung eines Kennzeichen liegt immer dann vor, wenn es vom Fahrzeug entfernt wird, also die Verbindung zwischen Fahrzeug und Kennzeichen aufgehoben wird.


In Erkennbarkeit beeinträchtigt

 

Die Erkennbarkeit ist z.B. dann beeinträchtigt, wenn die Kennzeichenbeleuchtung bei Dunkelheit abgeschaltet wurde oder das Kennzeichen mit reflektierender Folie überklebt wurde.


Kraftfahrzeug

Der Begriff des Kraftfahrzeugs ergibt sich aus § 1 Abs. II StVG.

 

Kraftfahrzeuge sind alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.


Veränderung eines Kennzeichen

 

Das teilweise Abdecken oder Hochknicken des amtlichen Kennzeichen stellt eine Veränderung im Sinne des § 22 StVG dar. Veränderungen können aber auch durch das Anbringen von Aufklebern oder anderen Gegenständen erfolgen.


Verdecken eines Kennzeichen

 

Das amtliche Kennzeichen wird komplett verdeckt, damit es nicht abgelesen werden kann.


Versehen mit anderer Kennzeichung

 

Das zugeteilte amtliche Kennzeichen wird durch ein anderes, dem Fahrzeug nicht zugehöriges Kennzeichen ersetzt. Dies könnte z.B. ein ungesiegeltes Kennzeichen sein.


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