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Sozialvorschriften
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Vorschriften
Gesetzliche Regelungen |
EU-Regelung für Fahrzeuge zur
Güterbeförderung mit oder ohne Anhänger über 3500 Kilogramm zulässigem Gesamtgewicht
und
Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen im Personenverkehr
finden sich in
VO (EG) Nr. 561/2006 Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr VO (EG) Nr. 165/2014 Fahrtenschreiber im Straßenverkehr VO (EG) Nr. 2135/98 Kontrollgerät im Straßenverkehr § 21 a ArbZG Beschäftigung im Straßentransport |
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Bis 7500 kg zGG |
Mindestalter 18 Jahre |
Über 7500 kg zGG |
Mindestalter 21 Jahre Beachte: § 2 BkrFQG (Hinweise auf Mindestalter im Personenverkehr) |
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Tägliche Lenkzeit |
Maximal 9 Stunden / zweimal in der Woche 10 Stunden |
Wöchtliche Lenkzeit |
Maximal 56 Stunden (Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr) |
Lenkzeit Doppelwoche |
Maximal 90 Stunden |
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Fahrtunterbrechung nach einer maximalen Lenkzeit |
4 ½ Stunden |
Dauer der Fahrtunterbrechung |
Mindestens 45 Minuten Fahrtunterbrechung Teilbar in zwei Unterbrechungen: 1. Unterbrechung: Mindestens 15 Minuten 2. Unterbrechung: Mindestens 30 Minuten |
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Tägliche Ruhezeit bei einem Fahrer |
Grundsätzlich 11 Stunden oder 12 Stunden bei Unterteilung in zwei Abschnitte: 1. Abschnitt: 3 Stunden 2. Abschnitt: 9 Stunden Dreimal innerhalb von zwei Wochenruhezeiten kann die tägliche Ruhezeit von 11 auf 9 Stunden verkürzt werden |
Tägliche Ruhezeit bei zwei / mehr Fahrern |
Grundsätzlich 9 Stunden innerhalb von 30 Stunden |
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Wöchentliche Ruhezeit nach spätestens sechs 24-Stunden-Zeiträumen |
Grundsätzlich 45 Stunden (inkl. einer Tagesruhezeit) Bei Verkürzung einer wöchentlichen Ruhezeit auf 24 Stunden, müssen die fehlenden Zeiten vor dem Ende der dritten Woche durch eine gleichwertige Ruhepause nachgeholt werden |
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Tägliche Arbeitszeit |
Grundsätzlich 8 Stunden Maximal 10 Stunden |
Wöchentliche Arbeitszeit |
Grundsätzlich 48 Stunden Maximal 60 Stunden |
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Nachweis |
Durch analoges oder digitales Kontrollgerät |
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Vorschriften
Gesetzliche Regelungen
für Deutschland |
Fahrpersonalgesetz (FPersG) Fahrpersonalverordnung (FpersV) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) |
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Nachweis |
Durch analoges oder digitales Kontrollgerät
oder
Handschriftliche Aufzeichungen (bei fehlendem Kontrollgerät / keine Nachrüstpflicht) |