Schleppen und Abschleppen


Schleppen und Abschleppen

 

Im Straßenverkehr begegnen einem immer wieder Fahrzeuge, die andere Fahrzeuge auf die eine oder andere Art und Weise transportieren oder fortbewegen.

Neben Abschleppfahrzeugen des ADAC oder anderen Institutionen und Werkstätten können dies aber auch private Fahrzeuge sein, die ein zweites Fahrzeug bewegen.

In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es sich um einen Abschleppvorgang oder einen Schleppvorgang handelt.

Das Abschleppen von Fahrzeugen, welches im § 15a StVO geregelt ist, liegt dann vor, wenn ein liegengebliebenes Fahrzeug von einem Zugfahrzeug fortbewegt wird. In diesen Fällen liegt der sogenannte Nothilfegedanke vor. Unmittelbar zuvor betriebsunfähig gewordene Fahrzeuge konnten so zur nächsten Werkstatt verbracht werden.

Der Vorteil des Abschleppens lag darin, dass bestimmte Vorschriften (z. B. der StVZO) im Bezug auf Anhängelast etc. nicht beachtet werden mussten.

Dem gegenüber stand das Schleppen von Fahrzeugen im § 33 StVZO: Nicht fahrbereite Fahrzeuge, die z.B. seit längerer Zeit, nicht im Betrieb genommen worden waren, durften mit zuvor eingeholter behördlicher Genehmigung hinter einem Zugfahrzeug bewegt werden. Hierbei handelt es sich jedoch um altes Recht, welches dem mittlerweile gestrichenen Absatz 2 zu entnehmen war.

Schleppen ist nicht mehr zulässig und wird nicht mehr genehmigt. Der Transport von betriebsunfähigen Fahrzeugen außerhalb des Nothilfegedanken ist somit nur noch mit geeigneten Transportern, Abschleppfahrzeugen und Anhängern möglich.


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