Erläuterungen


Der Tatbestand der Urkundenfälschung kann nur vorsätzlich erfüllt werden. Das heißt, der Täter muss unabhängig vom Tatbestandsmerkmal wollen, dass es zu einer Täuschung im Rechtsverkehr kommt.

Dabei ist auch nicht ausreichend, dass der Täter den Adressaten über die Echtheit der Urkunde täuschen will, sondern er muss mit der Täuschung ein rechtlich erhebliches Verhalten des Getäuschten erreichen. 

Eine Teilfälschung einer Urkunde ist nur dann strafbar im Sinne des § 267 StGB, wenn der gefälschte Teil das rechtlich erhebliche Verhalten erreicht.

 

Auch ein Versuch ist gemäß Absatz II strafbar.

 

Vollendet ist die Tat bereits mit dem Ende des Verfälschen oder Herstellen einer Urkunde.

Beendet ist die Tat dann mit dem Gebrauch der verfälschten oder hergestellten Urkunde.


Suchfunktion für die Seite www.strassenverkehr.eu



homepage zähler