Der Paragraph 30 der Straßenverkehrsordnung enthält Bestimmungen zum Umweltschutz und zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Da keine andere Aussage enthalten ist, gelten insbesondere die Bestimmungen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowohl für gewerblichen als auch privaten Verkehr.
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