Alkoholgehalt (ab 0,2 Promille) bis 0,5 Promille
Betrifft Fahranfänger in der Probezeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
1 Punkt im Fahreignungsregister, 250 Euro Geldbuße
Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 bis 0,5 Promille
Keine Strafbarkeit, solange keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen
Relative Fahruntüchtigkeit in Verbindung mit sog. Ausfallerscheinungen, insbesondere, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt
Bei relativer Fahruntüchtigkeit durch Ausfallerscheinungen:
3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
Führerscheinentzug
Alkoholgehalt im Blut ab 0,5 Promille bis 1,1 Promille
Ohne Ausfallerscheinungen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor
1. Erstverstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 500 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot
2. Zweitverstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1.000 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
3. Weiterer Verstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1.500 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille
Absolute Fahruntüchtigkeit
Straftat: Trunkenheit im Verkehr
3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
Führerscheinentzug
Alkoholgehalt im Blut ab 1,6 Promille
Straftat: Trunkenheit im Verkehr durch Radfahrer
Medizinisch-Psychologische Untersuchung bei Kraftfahrzeugführern