Mobiltelefon


Auch ein Mobiltelefon ohne Sim-Karte erüllt den Tatbestand

 

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.06.2017 - 4 RBs 214/17

 

Wird das Mobiltelefon zum Abspielen von Musik oder als Diktiergerät genutzt und für diesen Zweck mit der Hand aufgenommen, stellt dies einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO dar.

Für die Tatbegehung ist es nicht erforderlich, dass die Telefonfunktion des  Mobiltelefons gegeben ist, da der Gesetzestext nicht vorschreibe, welche Funktion genutzt werde.

Nicht das Telefonieren während der Fahrt sondern die Nutzung ist verboten.


Die Aufnahme des Mobiltelefones zur Nutzung der Navigation ist nichtzulässig

 

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.01.2015, Akzenzeichen 1 RBs 232/14

 

Ein Fahrzeugführer wurde vom OLG Hamm zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt, weil er während der Fahrt sein Mobiltelefon genutzt hatte. Der Betroffene gab an, dass er mit dem integrierten Navigationssystem eine Werkstatt habe finden wollen, nachdem unmittelbar zuvor seine

Motorkontrollleuchte im Fahrzeug angegangen war.Das OLG Hamm urteilte, dass es unabhängig von der Nutzungsart des Mobiltelefones verboten sei, dieses mit der Hand aufzunehmen. Die Nutzung des Mobiltelefones als Navigationssystem sei nur in einer Halterung erlaubt, um eine Ablenkung zu minimieren und die Hände freizuhalten.


Die Bedienung von In-Ear-Kopfhörern stellt keinen Handy-Verstoß dar

 

OLG Hamm, Beschl. v. 07.07.2016 - III-1 RBs 109/15

 

Das OLG Hamm entschied, dass die Nutzung und Bedienung von In-Ear-Kopfhörern nicht der Nutzung von Mobiltelefonen (Aufnahme oder Halten) gleichzusetzen sei.Ein Fahrzeugführer war nach der Nutzung eines Headsets während der Teilnahm am öffentlichen Verkehr zunächst zu einer Geldbuße verurteilt worden. Die erste Instanz sah es als erwiesen an, dass die Aufnahme des (defekte Halterung) Headsets und Halten ans Ohr in Verbindung mit der Annahme des Gespräches per Knopfdruck den Tatbestand erfülle.Dies lehnte das OLG Hamm ab, da das Headset abweichend vom Wortlaut des Gesetzestextes „grundsätzlich nicht mit der Hand gehalten werden muss“. Die andersartige Verwendung des Headsets aufgrund des Defekts erfüllte den Tatbestand nicht. Zudem sei die Benutzung eines In-Ear-Headsets auch sonst nicht im Gesetzestext unter Strafe gestellt


Nutzung des Mobiltelefones bei automatisch abgeschaltetem Motor erlaubt

 

OLG Hamm, Beschluss vom 9.9.2014, 1 RBs 1/14

 

Das OLG Hamm entschied, dass die Nutzung eines Mobiltelefones bei ausgeschaltetem Motor durch eine sogenannte Start-Stop-Automatik erlaubt ist.

Im konkreten Fall stand der Betroffene an einer Lichtzeichenanlage und musste aufgrund des Rotlichts verkehrsbedingt warten. Der Motor war (vermutlich) aufgrund der Start-Stop-Automatik ausgeschaltet und der Betroffene nutzte sein Mobiltelefon. Er hielt es an sein Ohr und sprach.

Da das Gesetz nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor unterscheide, wurde das Urteil des Amtsgericht aufgehoben.

Aufgrund der Rotlichtphase in Verbindung mit dem abgeschalteten Motor benötigte der Betroffene nicht beide Hände zur Teilnahme am Straßenverkehr und durfte das Mobiltelefon.


"Blitzer-App" auf Smartphone

 

OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2015, Az.: 2 Ss (OWi) 313/15

 

Während einer Verkehrskontrolle bemerkten Polizeibeamte auf einem internetfähigen Smartphone eine "Blitzer-App". Diese war eingeschaltet. Es wurde ein Bußgeld in Höhe von 75 € verhängt, wogegen der Betroffene Einspruch einlegte.

Nachdem zuerst das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, führte auch die Rechtsbeschwerde vor dem OLG Celle zu keinem anderen Ergebnis. 

Ein Smartphone mit der "Blitzer-App" stellt ein technisches Gerät dar, welches vor Geschwindigkeitsmessungen warnen soll und der Betroffene musste zahlen.


Mobiltelefon in Verbindung mit Bluetooth während der Fahrt

 

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2016 - 4 Ss 212/16 

 

Bereits vor dem Fahrtantritt telefonierte der Betroffene mit seinem Mobiltelefon. Er stieg ein, startete den Motor und fuhr los. Das Mobiltelefon verband sich über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung des Pkw. 

Während der Fahrt vergaß der Betroffene sein Mobiltelefon wegzulegen und behielt es in der Hand.

Das Amtsgericht Backnang verurteilte den Betroffenen zur Geldbuße gemäß des Tatbestandskataloges, was durch das OLG Stuttgart wieder aufgehoben wurde. 

Der § 23 Abs. 1a StVO, der die Benutzung von Mobiltelefonen regelt, wurde mit Wirkung vom 06.03.2013 neu formuliert. Die Formulierung "darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss" verbietet somit nicht mehr grundsätzlich die Benutzung von Mobiltelefonen. Da das Mobiltelefon aufgrund der Freisprecheinrichtung nicht gehalten werden musste, war der Tatbestand dem Wortlaut nach nicht erfüllt.

Das alleinige Halten des Mobiltelefons führte nach Ansicht der Richter nicht zu einem Gefährdungspotenzial für den Betroffenen.


Aufnehmen des Mobiltelefon und Weitergabe an den Beifahrer während der Fahrt ist keine Ordnungswidrigkeit

 

Oberlandesgericht Köln, Az. III-1 Rbs 284/14

 

Die Weitergabe eines klingelnden Handy vom Fahrer an den Beifahrer stellt kein Telefonieren dar und dementsprechend auch kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Nach einem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Köln entnahm eine Autofahrerin ihr klingelndes Handy ihrer Handtasche und gab dieses, ohne auf das Display zu blicken, an ihren Beifahrer weiter. Durch die Polizei wurde ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, wodurch die Betroffene durch das Amtsgericht Dortmund zu einer Geldbuße von 40 Euro (alt!) verurteilt wurde.

Das Urteil hob das OLG Köln auf, da das bloße Aufgreifen des klingelnden Mobiltelefons keine Benutzung sei. In dem Moment der Weitergabe entsprach das Mobiltelefon einem beliebigen Gegenstand, der weggelegt wurde.

Das Wegdrücken des Anrufes hätte allerdings eine Nutzung und damit eine Ordnungswidrigkeit dargestellt. 


Der Gebrauch eines Mobiltelefons als Fußgänger / Radfahrer

 

In den meisten Fällen ist die Nutzung von Mobiltelefonen verboten, wenn man als Führer eines Kraftfahrzeuges oder Fahrer eines Fahrrades am Straßenverkehr teilnimmt.

 

Nimmt der Radfahrer das Mobiltelefon während der Fahrt nicht mit der Hand auf, kann er über Kopfhörer oder Ohrstöpsel durchaus Musik hören oder Telefonieren. Voraussetzung ist jedoch, dass der Ton der Verkehrssituation angepasst ist. Warnsignale muss der Verkehrsteilnehmer immer wahrnehmen können.

 

Spezielle Regelungen für den Umgang mit Mobiltelefonen für Fußgänger sind in der Straßenverkehrsordnung nicht verankert, aber die Regelungen des § 1 StVO verlangen "ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht".

Dementsprechend darf kein anderer Verkehrsteilnehmer "geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt werden".

Daraus könnte die Essenz gezogen werden, dass ein Fußgänger eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, weil man durch das Mobiltelefon abgelenkt wird.

Diese Art der Verkehrsteilnehmer werden übrigens neudeutsch als "Smombies", einer Kombination der Worte "Smartphone" und "Zombies", bezeichnet.



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