Rechtsbegriffe


Ehre

Der Ehrbegriff wird oftmals unterschieden im ethischen, moralischen und sozialen Wert einer Person. Die Ehre entspricht dem Ansehen, dem Ruf und der sozialen Bedeutung einer Person.

Grundsätzlich ist der Ehrbegriff in den Vorschriften des Grundgesetzes, genauer im Artikel 1 Absatz 1, benannt: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."

 

Ob ein Mensch in seiner Ehre verletzt wurde, ist zunächst ein subjektives Gefühl des in der Ehre verletzten Menschen.


Täter

Ein Täter ist derjenige, der die Äußerung auf irgendeine Art und Weise trifft; nicht derjenige, der die Äußerung überbringt.


Tätliche Beleidigung

Eine tätliche Beleidigung liegt immer dann vor, wenn es zu einer unmittelbaren körperlichen Einwirkung auf den Betroffenen kommt. 

Beispiele der Rechtsprechung: Abschneiden von Haaren, Anspucken, Besudeln.


Tathandlung

Voraussetzung für eine Beleidigung ist eine vorsätzliche Äußerung in Form von Schriften, Bildern oder Worten. Auch eine Handlung, die nicht den vorgenannten Möglichkeiten entspricht, kann beleidigend sein, wie z.B. das Spucken.

Grundsätzlich muss die Handlung gegenüber dem Betroffenen ausgeführt werden, Ausnahme ist die Beleidigung gegenüber einem Dritten. Dieser muss die Äußerung jedoch als Beleidigung auffassen.

Gerichte haben entschieden, dass auch eine Unterlassungshandlung (z.B. Schweigen) eine Beleidigung darstellen kann.

Tatsachenbehauptungen, also Äußerungen von wahren Fakten, sind in der Regel keine Handlungen im Sinne des § 185 StGB. Beispiele aus der Rechtsprechung: Katholik, Ausländer oder Jude (wenn nicht rassistisch gemeint) stellen keine Beleidigung dar, wenn sie wahr sind.


Suchfunktion für die Seite www.strassenverkehr.eu



homepage zähler