Kontrollmöglichkeiten


Die Verkehrssicherheit von land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen lässt oftmals zu wünschen übrig. Folgende Faktoren, die sich aus den §§ 32 StVZO und folgenden ergeben, könnten im Rahmen einer Kontrolle auf ihre Funktion überprüft werden. 

Hier sind einige Auszüge:

- Bremsen (Leerweg Bremshebel / Auflaufvorrichtung)
- Beleuchtung
- Bereifung (Profil größer als 1,6 Millimeter)
- Unterfahrschutz 
- Ladungssicherung 
- Kennzeichnung durch echtes / gültiges Folgekennzeichen (nicht handgeschrieben)
- Kennzeichnung durch 25km/h-Aufkleber oder -Schilder

 

LoF-Fahrzeuge bis zGG 3,5 t benötigen

- Warndreieck

 

LoF-Fahrzeuge über zGG 3,5 t brauchen

- Warndreieck

- Warnleuchte

 

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Ackerschlepper über 4 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht sowie mehrachsige Anhänger über 750kg zGG haben

einen Unterlegkeil, einachsige Anhänger über 750 kg zwei Unterlegkeile mitzuführen. 

 

Erste-Hilfe-Material muss nicht mitgeführt werden.


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