Die Verkehrssicherheit von land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen lässt oftmals zu wünschen übrig. Folgende Faktoren, die sich aus den §§ 32 StVZO und folgenden ergeben, könnten im Rahmen einer Kontrolle auf ihre Funktion überprüft werden.
Hier sind einige Auszüge:
- Bremsen (Leerweg Bremshebel / Auflaufvorrichtung)
- Beleuchtung
- Bereifung (Profil größer als 1,6 Millimeter)
- Unterfahrschutz
- Ladungssicherung
- Kennzeichnung durch echtes / gültiges Folgekennzeichen (nicht handgeschrieben)
- Kennzeichnung durch 25km/h-Aufkleber oder -Schilder
LoF-Fahrzeuge bis zGG 3,5 t benötigen
- Warndreieck
LoF-Fahrzeuge über zGG 3,5 t brauchen
- Warndreieck
- Warnleuchte
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Ackerschlepper über 4 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht sowie mehrachsige Anhänger über 750kg zGG haben
einen Unterlegkeil, einachsige Anhänger über 750 kg zwei Unterlegkeile mitzuführen.
Erste-Hilfe-Material muss nicht mitgeführt werden.