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Die gesetzlichen Grundlagen in Deutschland ergeben sich aus der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Umweltzonen sind durch die Vorschriftszeichen 270.1 und 270.2 gekennzeichnet, die den Beginn und das Ende einer Umweltzone kennzeichnen.

Mit den Vorschriftszeichen ist der Bereich für alle Kraftfahrzeuge gesperrt, die nicht die vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen.

 

Die vier Schadstoffgruppen werden nach der Feinstaubemission des jeweiligen Fahrzeugs bestimmt und mit entsprechenden Kennzeichnungen (farbigen Aufklebern) gekennzeichnet. Hier ist zu beachten, dass nur Pkw, Lkw und Busse von den Regelungen betroffen sind und eine entsprechende Plakette brauchen. Alle anderen Fahrzeuge dürfen in Umweltzonen unabhängig von der Schadstoffgruppe fahren.

Die Ausnahmen gelten also u.a. für Motorräder und 3-rädrige Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mobile Maschinen/Geräte, Oldtimer, Behinderten-Kraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die mit Sonderrechten unterwegs sind.

 

Schadstoffgruppe 1

Die Schadstoffgruppe 1 umfasst alle Fahrzeuge ohne geregelten Katalysator, Diesel-Pkw und Lkw mit maximal EURO 1. Diese Fahrzeuge erhalten keine Plakette.

      

Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette)

In der Schadstoffgruppe 2 sind alle Fahrzeuge mit Euro 2 oder Euro 1 in Verbindung mit Partikelfilter eingeordnet.

 

Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette)

Euro 3 und Euro 2 mit Partikelfilter gehören zur Schadstoffgruppe 3.

 

Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette)

Die Schadstoffgruppe 4 enthält alle Diesel-Fahrzeuge der Euro 4-Norm bzw. Euro 3-Norm in Verbindung mit einem Partikelfilter. Des Weiteren sind alle Benzin-Fahrzeuge mit geregeltem Kat oder mindestens Euro 1-Norm erfasst.




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