Ausländische Fahrerlaubnis


Ausländische Fahrerlaubnisse berechtigen grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland.

Es sind aber einige wichtige Grundsätze zu beachten, wenn man sich nicht wegen "Fahren ohne (erforderliche) Fahrerlaubnis" strafbar machen möchte. Diese werden im weiteren Verlauf beschrieben.

Der Führerschein muss bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr jederzeit vorgelegt werden können.

 

Innerhalb der EU gelten die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein.

 

Ein Internationaler Führerschein ist grundsätzlich gültig und benötigt keine Übersetzung.


Regelungen für den Führerschein aus Staaten der EU

 

Bei vorübergehenden Aufenthalten:

- nationaler Führerschein ist gültig

- Übersetzung ist nicht erforderlich

- Beachtung von Auflagen und Beschränkungen

 

Bei Wohnsitz in Deutschland:

- nationaler Führerschein ist uneingeschränkt gültig bis zum Ablaufdatum

- internationaler Führerschein reicht nicht

- nationale Führerscheine der Klassen C, C1, CE, C1E (Lkw) oder D, D1, DE, D1E (Bus), die in Deutschland ein Ablaufdatum haben, verlieren auch in Deutschland ihre Berechtigung und müssen spätestens sechs Monate nach dem Ablauf gegen eine deutsche Fahrerlaubnis getauscht werden

 

Die nationale Fahrerlaubnis gilt u.a. in Deutschland nicht, wenn (Auszüge)

- die Gültigkeit abgelaufen ist

- es sich um einen Lernführerschein handelt

- wenn der nationale Führerschein im Ausland ausgestellt wurde, obwohl ein ordentlicher Wohnsitz in Deutschland bestand 

- bei einem rechtskräftigen Entzug der Fahrerlaubnis im Inland 

- Beschlagnahme / Sicherstellung / Inverwahrungnahme des Führerschein


Regelungen für den Führerschein aus Staaten außerhalb der EU

 

Bei vorübergehenden Aufenthalten:

- nationaler oder internationaler Führerschein

- internationaler Führerschein nur in Verbindung mit dem nationalen Führerschein

- Übersetzung des nationalen Führerscheins (wenn er nicht in Deutsch ist oder der Anlage 6 - Führerscheine, die von einer Vertragspartei ausgestellt wurden, werden auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei solange anerkannt, bis der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in diesem Gebiet nimmt)

- Übersetzung durch deutsche Automobilclubs, gerichtlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscher und Übersetzer, Kapitäne deutscher Seeschiffe, international anerkannte Automobilclubs des Ausstellungsstaates des Führerscheins, amtliche Stellen des Ausstellungsstaates des Führerscheines

- Übersetzung wird bei folgenden Staaten nicht verlangt: Andorra, Hongkong, Monaco, Neuseeland, San Marino, Schweiz und Senegal

 

Bei Wohnsitz in Deutschland:

- nach Wohnsitznahme in Deutschland gilt die ausländische Fahrerlaubnis noch sechs Monate (185 Tage)

- mit Ablauf der 185 Tage muss eine deutsche Fahrerlaubnis beantragt werden, auf Antrag kann die Fahrerlaubnis einmalig um sechs Monate verlängert werden (Ausnahme: Berufspendler mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland)

 

 

Die nationale Fahrerlaubnis gilt u.a. in Deutschland nicht, wenn (Auszüge)

es ein Lernführerschein oder vorläufig ausgestellter Führerschein ist 

- das in Deutschland vorgeschriebene Mindestalter nicht erreicht ist

- die ausländische Fahrerlaubnis im Ausland erworben wurde, obwohl der Wohnsitz in Deutschland war

- bei Entzug der Fahrerlaubnis im Inland (vorläufig oder rechtskräftig)

- ein Fahrverbot vorlag 

- der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen wurde


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