Digitales Kontrollgerät



Die Einführung des digitalen Kontrollgerätes erfolgte mit den Verordnungen VO (EG) Nr. 2135/98, 3821/85 sowie 561/2006 des Rates der Europäischen Union. Dies wurde zur Überwachung der Sozialvorschriften im gewerblichen Straßenverkehr sowie die Harmonisierung der Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer eingeführt.

Damit erfolgte die Ablösung des analogen Kontrollgerät mit Tachoscheiben.

 

Mit der Einführung wurde beschlossen, dass alle ab dem 1. Mai 2006 neu hergestellten Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) über 3,5 Tonnen oder mit mehr als 8 Fahrgastplätzen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet werden müssen.

 

Eine Nachrüstungspflicht für vor dem 1. Mai 2006 zugelassene Fahrzeuge wurde nicht eingeführt. Eine Ausnahme  gab es dann, wenn das analoge Kontrollgerät nicht mehr funktionstüchtig und reparabel war. Dann musste es durch ein digitales Kontrollgerät ersetzt werden. 

Transporter (Sprinter-Klasse) müssen nachträglich mit einem digitalen Kontrollgerät (nach-) ausgerüstet werden, wenn sie einen Anhänger mitführen und ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen überschreiten.

 

Das digitale Kontrollgerät speichert für eine Dauer von 365 Tagen alle Tätigkeiten des Fahrers sowie die gefahrenen Geschwindigkeiten der letzten 24 Stunden.

Die Bedienung der Geräte erfolgt mittels einer Plastikkarten mit einem Mikrochip. 

 

Neben der Geschwindigkeit werden auch der Kilometerstand, Werkstattdaten, die Fahrzeugident-Nummer, das amtliches Kennzeichen, Daten der Hersteller des Kontrollgerätes, Ereignisse, evtl. Verfälschungen / Fehler / Probleme mit der Fahrerkarte oder dem Kontrollgerät, Arbeitszeiten und Lenk- und Ruhezeiten aufgezeichnet.

 

Geräte gibt es von den Herstellern VDO und Stoneridge.



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