LoF-Fahrzeuge und Güterverkehr


Grundsätzlich unterliegt der Landwirt beim Transport seiner Güter nicht den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes, da er normalerweise unter die Ausnahmen des § 2 Abs. 1 GüKG fällt (Auszug):

 

 

6.

die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung,

 

7.

die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen

a)

für eigene Zwecke,

b)

für andere Betriebe dieser Art

aa)

im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder

bb)

im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind,

 

Führt der Landwirt jedoch Transporte durch, z.B. die Lieferung gegen Bezahlung von Mais an eine Biogasanlage, bei welchem auch der Transport vergütet wird, ist von einer gewerblichen Beförderung auszugehen.

 

 

 

In diesen Fällen hat der gewerbliche Transport Auswirkungen auf eine Reihe von rechtlichen Vorschriften:

 

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Fällt der Landwirt nicht unter die o.g. Ausnahmen hat er sich an die Regelungen des GüKG zu halten. Dies beginnt mit der notwendigen Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr, die beim örtlichen Landkreis beantragt werden muss.

 

Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten

Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) des Fahrzeugs bestimmt, ob ein Kontrollgerät zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten verbaut sein muss. Die Pflicht beginnt mit der Überschreitung einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h bei einer gewerblichen Beförderung.

Handelt es sich um einen nicht gewerblichen, also landwirtschaftlichen, Transport ebenfalls ein Kontrollgerät einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h Pflicht. Meist kommen hier aber verschiedene Ausnahmen zu Tragen, auf die hier nicht weiter eingegangen wird.

Eine Befreiung von den Lenk- und Ruhezeiten liegt grundsätzlich für z.B. Mähdrescher vor.

 

Kraftfahrzeugsteuer

Immer dann, wenn es sich bei den Transportfahrzeugen um steuerbefreite Fahrzeuge handelt, dürfen diese nicht für die gewerblichen Transport genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung führt zur Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuern.

Eine gelegentliche Nutzung von steuerbefreiten Fahrzeugen zum gewerblichen Transporten kann beim Finanzamt angemeldet werden. Die Besteuerung erfolgt dann monatsweise.

Ein gewerblicher Transport ist mit zulassungsfreien Anhänger bis 25 km/h grundsätzlich nicht möglich. Gewerblich genutzte Fahrzeuge müssen versteuert und zugelassen sein.

 

Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist Voraussetzung für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Hier stellt sich die Frage, ob die gewerbliche Beförderung im Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung enthalten ist.

 


Suchfunktion für die Seite www.strassenverkehr.eu



homepage zähler