Rechtsbegriffe


Haftpflichtversicherung

Eine Haftpflichtversicherung ist für Kraftfahrzeug oder eine Anhänger im Gegensatz zu einer Teil- oder Vollkaskoversicherung gesetzlich verpflichtend.

 

Diese deckt Schäden, die durch ein Kraftfahrzeug oder Anhänger gegenüber Dritten, z.B. im Rahmen eines Verkehrsunfalles, entstehen.


Halter

Der Fahrzeughalter ist eine natürliche oder juristische (z.B. Firma oder Behörde) Person, die das Fahrzeug bei der zuständigen Behörde angemeldet hat.

Der Fahrzeughalter muss nicht zugleich der Eigentümer des Fahrzeugs sein.

 

Im Rahmen der behördlichen Anmeldung wird der Halter in der Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) eingetragen.


Öffentliche Wege oder Plätze

Öffentliche Wege oder Plätze sind gleichbedeutend mit dem öffentlichen Verkehrsraum.

 

Der öffentliche Verkehrsraum wird durch Hentschel (Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Rdnr. 13) wie folgt definiert: Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Flächen, die der Allgemeinheit wegerechtlich (also durch eine Widmung) oder tatsächlich (weil befahrbar) zu Verkehrszwecken offen stehen. Die Eigentumsverhältnisse sind beim öffentlichen Verkehrsraum unerheblich.



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