Tateinheit und Tatmehrheit


Begeht ein Verkehrsteilnehmer in einer Tathandlung mehrere Verstöße (Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten) muss geprüft werden, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt.

Oftmals muss ein Gericht sich mit diesem Problem befassen und ein Urteil fällen, da es in der Theorie umstritten ist, wann Tateinheit bzw. -mehrheit vorliegt.

 

In den Fällen der Tateinheit vor wird lediglich einer der Verstöße geahndet. In diesem Fall wird der Verstoß geahndet, der mit der höchsten Strafzumessung versehen ist.

 

Eine Definition für Tateinheit, die sich aus der Rechtsprechung ergeben hat, stellt folgende Regularien auf:

Verstöße wurden

- zur selben Zeit

- am selben Ort

- begangen von der selben Person  

- und sind verbunden durch das “Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr”

- auch, wenn sich eine Dauertat und ein anderer Verkehrsverstoß zeitlich überlagern

 

Das OLG Hamm entschied:

Verstößt der Fahrzeugführer auf einer Fahrt nacheinander wiederholt gegen Verkehrsvorschriften, so handelt es sich selbst bei Gleichartigkeit dieser Verkehrsordnungswidrigkeiten regelmäßig um jeweils selbständige Handlungen i.S.d. § 20 OWiG und nicht insgesamt um ein tateinheitliches Geschehen nach § 19 OWiG.

(3 Ss OWi 182/03 OLG Hamm)

 

Tatmehrheit wird wie folgt definiert:

- Begehung mehrerer Tatbestände

- keine Überschneidung der Tatbestände (Handlungsmehrheit)

- zeitgleiche Verwirklichtung eines Begehungsdeliktes und eines Unterlassungsdeliktes oder

- zeitgleiche Verwirklichtung mehrerer Unterlassungsdelikte

 

Dazu entschied das OLG Hamm v. 27.10.2009, dass zwei Ordnungswidrigkeiten, die jeweils mit einem Fahrverbot geahndet werden könnten, in Tatmehrheit stehen. Diese dürfen jedoch bei nur einem Urteil in ein Fahrverbot münden.

 

Stöbert man im Internet nach Urteilen zu Tateinheit und Tatmehrheit, stellt man schnell fest, dass viele unterschiedliche Tathandlungen während einer Fahrt trotzdem als Tateinheit gesehen werden.

Die endgültige Entscheidung sollte also der jeweiligen Bußgeldstelle bzw. zuständigen Gericht überlassen werden.


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