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Sonder- und Wegerechte werden oft in einem Atemzug genannt, da sie gemeinsam zusammenwirken. Trotzdem hat sowohl das Sonderrecht mit dem § 35 StVO als auch das sogenannte Wegerecht mit dem § 38 StVO eigene gesetzliche Regelungen. Allerdings taucht der Begriff Wegerecht im § 38 StVO nicht auf. Vielmehr gestattet der § 38 StVO den Einsatz von blauem und gelbem Blinklicht und gibt das Verhalten von Verkehrsteilnehmern vor. Der Begriff Wegerecht entwickelte sich im Laufe der Jahre und ist heute fester Bestandteil im Sprachgebrauch.

 

Sonderrechte beziehen sich auf den jeweiligen berechtigten Fahrzeugführer, wie z.B. Polizeibeamte oder Rettungsdienstmitarbeiter, Wegerechte fordern andere Verkehrsteilnehmer auf bei blauem Blinklicht sofort Platz zu machen.

 

Die Sonderrechte erlauben z.B. das Parken in Verbotszonen und müssen nicht durch Blaulicht angezeigt werden. Der Einsatz von Wegerechten muss immer optisch und akustisch kentlich gemacht werden.

 

Folgende Behörden dürfen Gebrauch von Sonder- und Wegerechten machen: Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst sowie Fahrzeuge des Rettungsdienstes.

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist, dass die Aufgabe der Feuerwehr, Polizei oder des Katastrophenschutz dringend ist und unter Beachtung der Verkehrsregeln nicht, nicht ordnungsgemäß oder schnell genug erfüllt werden kann. 

 

Fahrzeuge, die Sonderrechte in Anspruch nehmen, müssen nicht über eine Sondersignalanlage verfügen oder diese benutzen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 35 StVO sagt, dass bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden sollte. 

 

Die Entscheidung über den Einsatz von Sonderrechten trifft grundsätzlich der Fahrzeugführer, es sei denn dem stehen interne Regelungen entgegen. Trifft eine Leitstelle die Entscheidung gegen Sonder- und Wegerechte, kann der Fahrzeugführer trotzdem von ihnen Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen vorlagen.

 

Mögliche Folgen des Sonderrechts sind z.B.

- Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit 

- Rechtsüberholen / Verstoß gegen Rechtsfahrgebot

- Nichtbeachten von Rotlicht bei Lichtzeichenanlagen

- Fahren entgegen einem Einfahrverbot und/oder entgegen einer Einbahnstraße 

- Halten und Parken in allen Bereichen

 

Voraussetzung für das Wegerecht ist der Einsatz von blauem Blinklicht und Einsatzhorn. Der Einsatz von blauem Blinklicht allein genügt nicht.

Konsequenz des blauen Blinklicht und des Einsatzhorn für andere Verkehrsteilnehmer ist, dass sie dem Einsatzfahrzeug unverzüglich freie Bahn schaffen haben.

„Freie Bahn“ kann auf verschiedene Arten geschaffen werden: Nicht immer ist die Vollbremsung die beste Wahl. Nach rechts ausweichen, in eine Einfahrt fahren oder auch nur verlangsamen, kann oftmals ausreichen.

Zum Ausweichen kann dann auch eine Sperrfläche, Bushaltestelle oder der Bordstein genutzt werden.

 

Der Fahrzeugführer, der Sonder- und Wegerechte nutzt, muss jederzeit mit dem Fehlverhalten oder ungewöhnlichen Fahrmanövern anderer Verkehrsteilnehmer rechnen. Insbesondere abruptes Abbremsen oder Abbiegen stellen in der Realität ein Problem dar.

 

Die rechtlichen Bestimmungen für Beleuchtungsanlagen sind im § 52 StVZO verzeichnet. Folgende Fahrzeuge dürfen Beleuchtungsanlage haben: 

- Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes und des Zolldienstes, insb. Kommando-, Streifen-, Mannschafts-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge

- Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes

- Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind 

- Fahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und als Krankenkraftwagen anerkannt sind. 

 

Der Eintrag im Fahrzeugschein ist entscheidend, ob das jeweilige Fahrzeug eine Beleuchtungsanlage haben darf.

 

Gemäß § 55 Abs. 3 StVZO muss jedes dieser Fahrzeuge mindestens ein Einsatzhorn haben, damit die Grundregel eingehalten werden kann:

Wegerechte dürfen immer nur in Kombination von Blaulicht und Einsatzhorn in Anspruch genommen werden.


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