Besonderheiten


§ 22 StVG tritt hinter dem Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB zurück. Die Urkundenfälschung liegt dann vor, wenn an einem Fahrzeug ein falsches amtliches (gesiegeltes) Kennzeichen angebracht wird. Es entsteht eine unechte Urkunde.

 

Alle von der Zulassungsbehörde zugeteilten amtlichen Kennzeichen unterliegen dem Schutzbereich dieser Vorschrift.

Versicherungskennzeichen sind keine amtlichen Kennzeichen. Somit die Veränderung eines Versicherungskennzeichen kein Kennzeichenmissbrauch im Sinne des § 22 StVG.

 

Auch die Veränderung / Manipulation ausländischer Kennzeichen stellt ein Kennzeichenmissbrauch dar.


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