Verstöße


Straftaten

 

Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen zugelassen sein. Dazu gehört bei bestimmten Fahrzeugen, dass sie den Anforderungen des Pflichtversicherungsgesetzes und der Abgabenordnung genügen, also versteuert und versichert sind.

Zu bestimmten Zwecken kann auf eine ordnungsgemäße Zulassung verzichtet werden und das Fahrzeug mit den roten Kennzeichen am Straßenverkehr teilnehmen.

Liegen die Voraussetzungen für rote Kennzeichen jedoch nicht vor, sollte eine Prüfung hinsichtlich einer Strafbarkeit nach dem Pflichtversicherungsgesetz und der Abgabenordnung erfolgen.


Ordnungswidrigkeiten

 

816612

Sie nahmen das Fahrzeug bei einer Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt ohne rotes Kennzeichen/Kurzzeitkennzeichen *) in Betrieb.

§ 16 Abs. 5, § 48 FZV; § 24 StVG; 179a BKat

(B - 0)   60,00 Euro 

 

816618

Sie ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeugs bei einer Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt ohne rotes Kennzeichen/ Kurzzeitkennzeichen *) an bzw. ließen sie zu.

§ 16 Abs. 5, § 48 FZV; § 24 StVG; 179a BKat 

(B - 0)   60,00 Euro

 

816100

Sie lieferten das rote Kennzeichen/Fahrzeugscheinheft *) nicht unverzüglich ab.

§ 16 Abs. 3, § 48 FZV; § 24 StVG; 181 BKat

(B - 0)   10,00 Euro 

 

816106

Sie füllten den Fahrzeugschein/das Fahrzeugscheinheft *) nicht ordnungsgemäß aus.

§ 16 Abs. 2, Abs. 3, § 48 FZV; § 24 StVG; 181 BKat

(B - 0)   10,00 Euro

  

816118

Sie verstießen gegen die Pflicht zum Führen/Aufbewahren/Aushändigen *) von Aufzeichnungen über eine Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt.

§ 16 Abs. 3, § 48 FZV; § 24 StVG; 183 BKat

(B - 0)   25,00 Euro 

 

816124

Sie nahmen das Fahrzeug bei einer Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt mit einem nicht wie vorgeschrieben ausgestalteten und angebrachten roten Kennzeichen/Kurzzeitkennzeichen *) in Betrieb.

§ 16 Abs. 5, § 48 FZV; § 24 StVG; 179 BKat

(B - 0)   10,00 Euro

 

816000

Sie ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeugs bei einer Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt an, dessen rotes Kennzeichen/ Kurzzeitkennzeichen *) nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet und angebracht war, bzw. ließen sie zu.

§ 16 Abs. 5, § 48 FZV; § 24 StVG; -- BKat 

(B - 0)   10,00 Euro


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