Sonder- und Wegerechte


Im Rahmen von Einsatzfahrten werden hohe Anforderungen an den Fahrzeugführer des Funkstreifenwagen, des Rettungs- oder Feuerwehrfahrzeug gestellt.

Aber auch der unbeteiligte Verkehrsteilnehmer trifft auf eine veränderte Verkehrssituation, in der er teilweise in nur wenigen Sekunden auf das von hinten oder vorne kommende Blaulicht reagieren muss.

Nicht immer sind die Reaktionen richtig und führen zu gefährlichen Situationen und teilweise auch zu schweren Verkehrsunfällen.

 

Die Rechtsvorschriften ergeben sich aus den §§ 35 und 38 StVO. Die Forderung des § 38 StVO sollte jedem Verkehrsteilnehmer bekannt sein: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". 

 

Bevor jetzt die rechtlichen Grundlagen und weitere Ausführungen folgen, gibt es diese Information: Der Begriff Wegerechte wird in beiden rechtlichen Bestimmungen vergeblich gesucht. Dieser hat sich im Laufe der Jahre entwickelt und taucht im Gegensatz zum Sonderrecht nicht in den §§ 35 und 38 StVO auf.


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