Ausländische Fahrzeuge
Ausländische Fahrzeuge sind alle in einem ausländischen Staat zugelassenen Fahrzeugeim Sinne des § 2 Abs IV KraftStG.
Fahrzeuge
Fahrzeuge, die unter das Kraftfahrzeugsteuergesetz fallen, sind gemäß § 2 Abs. I KraftStG alle Kraftfahrzeuge und Anhänger.
Halten / Fahrzeughalter
Der Fahrzeughalter ist eine natürliche oder juristische (z.B. Firma oder Behörde) Person, die das Fahrzeug bei der zuständigen Behörde angemeldet hat.
Der Fahrzeughalter muss nicht zugleich der Eigentümer des Fahrzeugs sein.
Im Rahmen der behördlichen Anmeldung wird der Halter in der Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) eingetragen.
Inländische Fahrzeuge
Inländische Fahrzeuge sind diejenigen, die unter die Vorschriften des deutschen Zulassungsverfahrens fallen und kein ausländisches Fahrzeug sind.
Dies ergibt sich aus § 2 Abs. III KraftStG.
Steuerschuldner
Der Begriff des Steuerschuldner ist in § 7 KraftStG definiert.
Grundsätzlich ist ein Steuerschuldner eine natürliche oder juristische Person, die die materielle Steuerpflicht zu erfüllen hat.
Bei einem inländischen Fahrzeug ist die Person der Steuerschuldner, auf welche das Fahrzeug Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist.
Dies unterscheidet sich vom ausländischen Fahrzeug: Hier ist der Nutzer des Fahrzeugs der Steuerschuldner.
Auch bei einem widerrechtlich genutzten Fahrzeug ist der Nutzer des Fahrzeugs der Steuerschuldner.
Widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen
Widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen liegt immer dann vor, wenn ein Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Zulassung im öffentlichen Verkehrsraum geführt wird.
Ist das Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit oder wurde diese im In- oder Ausland entrichtet, liegt kein Verstoß gegen das KraftStG vor, auch wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war.