Rechtliche Grundlagen


§ 15a StVO

Abschleppen von Fahrzeugen

 

(1)

Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

 

(2)

Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden.

 

(3)

Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

 

(4)

Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.


§ 33 StVZO

Schleppen von Fahrzeugen

 

 

Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden.


Ehemals Absatz 2 des § 33 StVZO                      VERALTET / AUßER KRAFT GESETZT

 

1.

Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muss das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Vorrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte desLeergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.

 

2.

Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren.

 

3.

Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32 StVZO.

 

4.

Bezüglich der §§ 41 (Bremsen), 53 (Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler), 54 (Fahrtrichtungsanzeiger), 55 (Vorrichtung für Schallzeichen) und 56 (Rückspiegel) gilt das geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.

 

5.

§ 43 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

 

6.

Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.

 

7.

Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein.

An der Rückseite des geschleppten Fahrzeugs muss, soweit es nicht zugelassen ist, das Kennzeichen des ziehenden Fahrzeugs angebracht sein (§ 60 Abs. 5 StVZO - Ausgestaltung und Anbringung der amtl. Kennzeichen) oder ein Kurzzeitkennzeichen (rotes Kennzeichen) geführt werden.


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