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Definitionen der Begriffe

 

Probefahrt

Probefahrten werden immer dann unternommen, wenn beim "Probefahrer" eine Kaufabsicht besteht und der Verkäufer die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs aufzeigen will.

Seit einer Entscheidung im Jahr 2007 durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sind Fahrten zur Steigerung der Kauflust keine Probefahrten.

 

Prüfungsfahrten

Prüfungsfahrten sind Fahrten die durch amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Funktion des Fahrzeugs durchgeführt werden. Auch die Hin- und Rückfahrt zur Hauptuntersuchung kann mit den roten Kennzeichen erfolgen.

 

Überführungsfahrten

Überführungsfahrten werden insbesondere durch Fahrzeughändler angeboten, die das neue oder gebrauchte Fahrzeug bis zur Wohnanschrift des Käufers bringen. Innerhalb der Europäischen Union dürfen Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen erfolgen.


Es sind verschiedene Voraussetzungen für die Zuteilung eines roten Kennzeichens zu erfüllen:

 

Neben der Zuverlässigkeit des Antragsteller muss dieser einen angemeldeten Betrieb besitzen, der im Kfz-Bereich tätig ist. Meist handelt es sich um Kfz-Werkstätten und -Händler.

 

Benötigte Unterlagen:

- gültiger Personalausweis oder Reisepass des Gewerbeinhabers

- Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer

- Gewerbeanmeldung

- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)

- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

- Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt

- Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens bei der Zulassungsbehörde

 

Die Kosten

Die Gebühren für den Verwaltungsakt sind von Zulassungsstelle zu Zulassungsstelle unterschiedlich.

Dazu kommen die Kosten für die Kennzeichenschilder.

Obwohl steuerbegünstigt beträgt die Kfz-Steuer für rote Kennzeichen generell jährlich 46 Euro für Krafträder und 191 Euro für alle übrigen Kraftfahrzeuge.

 


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