Erläuterungen


Obwohl die Beleidigung gemäß § 185 StGB keine typische Verkehrsstraftat ist, findet sie hier Beachtung, da es oftmals in Verbindung mit der Nötigung im Straßenverkehr zu Beleidigungshandlungen kommt.


Voraussetzung für die Erfüllung der Beleidigung ist eine vorsätzliche Handlung. Es reicht der bedingte Vorsatz.

Ein Versuch der Beleidigung ist ebenso wie die fahrlässige Beleidigung nicht unter Strafe gestellt.

 

Die tätliche Beleidigung (siehe Rechtsbegriffe) ist mit einem höheren Strafmaß versehen.


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