Besonderheiten


Eine fahrlässige Handlung, die zum Tode mehrerer Menschen führt, ist als tateinheitlich zu betrachten.

Tateinheit kann niemals mit Vorsatzdelikten wie den Vorschriften des §§ 211 und 212 (Mord und Totschlag) StGB vorliegen. Hier tritt die "Fahrlässige Tötung" immer zurück.

 


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