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Alle gewerblichen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen brauchen eine Erlaubnis. Alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe benötigen keine Erlaubnis müssen Transporte aber anzeigen.

 

Die Nachweisverordnung schreibt zudem vor, dass Händler und Makler ein abfallrechtliches Register führen müssen. Die Beförderungserlaubnis bzw. Transportgenehmigung wird gemäß § 54 KrWG erteilt.


Im Abfallrecht und bei Transporten wird zwischen gefährlichen und ungefährlichen Abfällen unterschieden.

 

Die Eingruppierung von Abfällen in die eine oder andere Kategorie ist dem Europäischen Abfallverzeichnis (EAV) zu entnehmen. In Deutschland finden sich die Abfälle in der Abfallverzeichnisverordnung (AAV) wieder, die dem europäischen Verzeichnis entspricht.

Auf rund 30 Seiten wurden sechsstelligen Abfallschlüsseln und der Name des jeweiligen Abfalls aufgelistet.

 

Die Aufteilung der Abfälle wurde in 20 Kapiteln vorgenommen. Die Abschlüssel beginnen mit der Kapitelnummer:

 

01   Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen

02   Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

03   Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

04   Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie

05   Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

06   Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen

07   Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen

08   Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben

09   Abfälle aus der fotografischen Industrie

10   Abfälle aus thermischen Prozessen

11   Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie

12   Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

13   Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen)

14   Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer Abfälle, die unter Kapitel 07 oder 08 fallen)

15   Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)

16   Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind

17   Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)

18   Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)

19   Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke

20   Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

 

Gefährliche Abfälle sind in dem Verzeichnis am Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.



Wie bereits beschrieben, müssen Fahrzeuge für den Abfalltransport gekennzeichnet werden. Alle gewerblichen Sammler und Beförderer müssen nun das Abfallhinweisschild an ihren Fahrzeugen beim Transport von gefährlichen und ungefährlichen Abfällen ausweisen. Bei Transporten muss das A-Zeichen erkennbar sein, bei Leerfahrten nicht.


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